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6. Der „Bedeutungsverlust“ des HRG
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Das den Abschluss befristeter Arbeitsverträge modifizierende und letztlich auch verfassungswidrige[29] 6. Änderungsgesetz zum HRG[30] brachte wenig Neues. Letzteres war dem BVerfG vorbehalten, das am 27.7.2004 die Verfassungswidrigkeit des 5. HRG-Änderungsgesetzes feststellte[31]: Der Kern des dortigen Reformvorhabens – die Einführung der Juniorprofessur unter gleichzeitiger faktischer Abschaffung der Habilitation[32] – schränke den Entscheidungsspielraum der Länder zu sehr ein und sprenge mithin die (damalige) Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes, die auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt sei. Das 7. Änderungsgesetz zum HRG vom 28.8.2004[33] beinhaltete nur Änderungen betreffend die Zulassung zum Studium. Das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄnG) – die sog. HRG-Reparatur-Novelle – vom 27.12.2004[34] war sodann die notwendige Antwort auf das Urteil des BVerfG. Die hier interessierenden dienstrechtlichen Regelungen für das Hochschullehrer-Personalrecht wurden entsprechend nachgebessert. Diese deutlich abgespeckten Vorschriften bildeten in der Folge das Vorbild auch für neue „Vollregelungen“ der Länder im Zuge der sog. Föderalismusreform I vom 1.9.2006, weshalb auf diese Änderungen im Detail insbesondere bei den Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer eingegangen wird. Entscheidend war u.a., dass die Reparatur-Novelle von der Regelung zur Juniorprofessur als Regelvoraussetzung für die Berufung auf eine Universitätsprofessur abließ.
Die Föderalismusreform I verkürzte schließlich das Recht des Bundes darauf, für Landesbeamte nur noch Statusrechte und -pflichten regeln zu können (geschehen im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)). Das Dienstrecht der Landesbeamten wurde in die konkurrierende Gesetzgebung überführt. Das in praktischer Hinsicht bedeutsame WissZeitVG vom 12.4.2007 (Sonderarbeitsrecht für befristet beschäftigte Wissenschaftler an Hochschulen u. ä.) war ein weiterer Meilenstein in der Fortentwicklung der rechtlichen Bedingungen für wissenschaftliches Personal. Die Bedeutungslosigkeit des HRG für Professoren wurde dann zuletzt signifikant durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufhebung des HRG[35], mit dem auch der Föderalismusreform I Rechnung getragen werden sollte. Infolge mannigfaltiger Kritik im Anhörungsverfahren wurde dieser Plan wieder aufgegeben. Die regelungssystematischen Zwänge, die mit einer Aufhebung des HRG einhergehen, lassen sich der Begründung zum Gesetzentwurf entnehmen.
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › I. Entwicklung des Dienstrechts der (Universitäts-)Professoren › 7. Spezielles Beamtenrecht