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a) Studium
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§ 44 Nr. 1 HRG setzte als Einstellungsvoraussetzung für Professoren ebenso wie heute die LHGe ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Ein abgeschlossenes Studium im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes wird nicht verlangt. „Erfolgreich abgeschlossen“ erfordert nicht zwingend das Vorliegen einer formellen Abschlussprüfung, an der es in künstlerischen Fächern gelegentlich fehlt. Nach dem Wortlaut ist regelmäßig auch ein abgeschlossenes Studium an einer Fach- oder Gesamthochschule ausreichend. Zutreffend weist Epping[3] darauf hin, dass das durch eine Promotion zu erfüllende Merkmal des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HRG 2002 dem nicht entgegensteht. Besonders befähigte Fachhochschulabsolventen haben in allen Bundesländern die Möglichkeit, ohne den Erwerb eines förmlichen universitären Abschlusses promoviert werden zu können.[4] Freilich hat der Freistaat Bayern den Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule lange ausgeschlossen.[5] Ob es sachlich gerechtfertigt ist, dass ein promovierter Fachhochschulabsolvent nicht Professor an einer Fachhochschule werden kann, ist aber zweifelhaft.[6] Seit jeher offen gelassen wurde die Frage, ob der Studiengang im Hinblick auf die zu besetzende Professur eine einschlägige fachliche Ausrichtung ausweisen muss. Dies ist angesichts der Dynamik der Fachdisziplinen prinzipiell jedoch nicht kritikwürdig.[7]