Читать книгу Hochschulrecht - Группа авторов - Страница 122

c) Promotion

Оглавление

46

Nach wie vor normieren die LHGe als Mindesteinstellungsvoraussetzung die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder – alternativ für die künstlerische Professur – die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit. Damit verbleibt es regelmäßig in den nicht-künstlerischen Fächern bei dem Erfordernis einer sog. Qualitätspromotion. Dies bedeutet, dass die Promotionsleistungen überdurchschnittlich sein müssen.[15] Dabei kann freilich die Promotionsnote nur indizielle Bedeutung haben. Die herrschende Auffassung in der Literatur[16], die in diesem Zusammenhang das Prädikat „magna cum laude“ als Mindestvoraussetzung ansieht, ist schon wegen der in den Fächern unterschiedlichen Benotungspraxis wenig überzeugend.[17] Hervorhebenswert ist, dass die Gesetze die Qualitätspromotion nur für den Regelfall fordern. Läge also keine Qualitätspromotion im Sinne einer Eingrenzung dieses Begriffes auf das Prädikat „magna cum laude“ vor, wäre seitens der Hochschule im Berufungsverfahren immer noch zu prüfen, ob nicht die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit neben der Promotion durch anderweitige wissenschaftliche Veröffentlichungen u. ä. nachgewiesen worden ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass die grundsätzlich höher anzusiedelnde Habilitation die fehlende qualifizierte Promotion ersetzen könnte. Demgegenüber wäre es möglich, neben einer durchschnittlichen Promotion weitere wissenschaftliche Veröffentlichungen und eine Habilitation als ausreichend im Sinne der Mindesteinstellungsvoraussetzungen anerkennen zu können.[18]

47

Nicht zu übersehen ist, dass der Begriff der „Qualität einer Promotion“ in einem Wertungswiderspruch zu § 47 S. 1 Nr. 3 HRG und entsprechenden LHGen steht. Nach dieser Vorschrift ist eine der Mindesteinstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Der Gesetzgeber war im Rahmen des 5. Änderungsgesetzes zum HRG zum einen gezwungen, besondere Qualitätsanforderungen zu normieren, um die status- und mitgliedschaftsrechtliche Verankerung des Juniorprofessors als Hochschullehrer im materiellen Sinne annähernd rechtfertigen zu können.[19] Zum anderen hat er es aber nicht geschafft, den hierdurch verursachten Wertungswiderspruch zu umgehen. Es verwundert nicht, dass sich dieser Wertungswiderspruch (immer noch) in einigen LHGen[20] als Folge des 5. Änderungsgesetzes zum HRG wiederfindet!

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenII. Die Einstellungsvoraussetzungen für (Universitäts-)Professoren › 3. Hochschultypenbezogene Einstellungsvoraussetzungen – Genese und Grundsätze

Hochschulrecht

Подняться наверх