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7. Spezielles Beamtenrecht
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Gemäß § 49 HRG 2002 fanden auf Hochschullehrer die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) Anwendung, soweit das HRG nichts anderes bestimmte. Dienstrechtliche Sonderregelungen formuliert das noch fortbestehende HRG selbst in § 50. Im Zuge der Föderalismusreform I ist freilich mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zum 1.4.2009 gleichzeitig das BRRG mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 BRRG außer Kraft getreten. Für Hochschullehrer regelt nun § 61 BeamtStG tradierte und spezielle Statusrechte (sog. Recht am Amt)[36] und die Nicht-Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand. Im Übrigen sind nun die „Voll-Regelungen“ der Länder maßgeblich.[37] Das spezielle Dienstrecht des im Bundesdienst stehenden wissenschaftlichen Personals regeln die §§ 130–132 BBG. Hinsichtlich der sich zum Teil aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Modifikationen des allgemeinen Beamtenrechts für das spezielle Hochschullehrerdienstrecht ist auf Abschnitt VI. hinzuweisen.