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3. Hochschultypenbezogene Einstellungsvoraussetzungen – Genese und Grundsätze

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Wie gehabt normierte auch das HRG 2002 drei unterschiedliche Qualifikationswege, die an den Anforderungen der jeweils zu besetzenden Stelle orientiert waren. Nicht übersehen werden kann jedoch, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, die so eröffneten unterschiedlichen Profile von Universitätsprofessoren/Professoren nicht mehr junktimhaft an die unterschiedlichen Hochschultypen zu knüpfen (insbesondere Universität und Fachhochschule). Letztgenannter Grundgedanke lag noch dem HRG von 1985 zugrunde[21], er fand sich in der Fassung von § 44 HRG 2002 nicht mehr wieder.

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