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b) Berufspraktischer Qualifikationsweg

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Wie gehabt regelte das HRG 2002 in § 44 Abs. 1 Nr. 4c ebenso wie heute die LHGe[42] den sog. berufspraktischen Qualifikationsweg. Hier kommt es weniger auf das wissenschaftlich-theoretische Profil, sondern vielmehr auf die Wissenschaftsnähe der berufsbezogenen Befähigung an. In formeller Hinsicht soll diese Befähigung auf einer fünfjährigen Berufspraxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, gründen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift gibt vor, dass es sich um besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden handeln muss. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass der berufspraktische Qualifikationsweg insbesondere, jedoch nicht ausschließlich[43] für Professoren an Fachhochschulen maßgeblich ist. Dies erklärt sich daraus, dass allenfalls die anwendungsbezogene Forschung zum Dienstaufgabenkatalog der „Fachhochschul-Professoren“ gehören kann.

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