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1. Einleitung
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Infolge des Umstandes, dass auch § 44 HRG 2002 keine unmittelbare Geltung beanspruchen konnte, mithin von den Ländern innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (23.2.2002) in entsprechendes Landesrecht umgesetzt werden musste, waren in den darauf folgenden Jahren im Hinblick auf die Einstellungsvoraussetzungen von Professoren zwei unterschiedliche Rechtsregimes einschlägig.
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Die zentrale Vorschrift – § 44 HRG 2002 – wies in ihrem Absatz 2 einen gravierenden materiellen Unterschied zu der vorherigen Fassung dieser Vorschrift (1998) auf.
Während § 44 Abs. 2 HRG 1998 lautete: „Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 4a werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen“, war § 44 Abs. 2 HRG 2002 wie folgt formuliert:
„Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 4a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 4a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet.“
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Ergänzt wurde diese Vorschrift durch die Übergangsregelung in § 72 Abs. 1 S. 7 HRG 2002, wonach das Regelerfordernis der Juniorprofessur in § 44 Abs. 2 S. 1 ab dem 1.1.2010 zu erfüllen war und § 44 Abs. 2 S. 3 nicht für Prüfungsverfahren gelten sollte, die vor dem 1.1.2010 beendet worden waren.
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In Reaktion auf das die Verfassungswidrigkeit des HRG von 2002 feststellende Urteil des BVerfG[1] nahm der zunächst uneinsichtige Bundesgesetzgeber sich in der sog. HRG-Reparatur-Novelle vom 27.12.2004 zurück und formulierte offen in § 44 HRG:
„Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich
1. | ein abgeschlossenes Hochschulstudium, |
2. | pädagogische Eignung, |
3. | besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und |
4. | darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.“ |
Dieses Vorbild hat leider in der Folgezeit nicht in allen Bundesländern zu entsprechenden, die verfassungswidrigen Vorgaben des HRG von 2002 beseitigenden Novellierungen geführt. Hierauf wird im Folgenden bei den einzelnen Einstellungsvoraussetzungen im Detail eingegangen.
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › II. Die Einstellungsvoraussetzungen für (Universitäts-)Professoren › 2. Regeleinstellungsvoraussetzungen – Genese und Grundsätze