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b) Pädagogische/didaktische Eignung

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Wie bereits erwähnt[8], war bis zur Novellierung des HRG im August 1998 der Nachweis der pädagogischen Eignung regelmäßig durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen. Diese Möglichkeit des Regelnachweises entfiel mit der Novellierung von 1998. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HRG forderte seit 1998 die pädagogische Eignung, ließ aber offen, wie diese Eignung nachzuweisen ist. Der Grund für diese Änderung lag darin, dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Novellierung von 1998 unterstellt hatte, dass die bisherige Regelung als Einstellungskriterium von Professoren eine Regelvermutung gewesen sei.[9] Diese Annahme war falsch, da der Nachweis der pädagogischen Eignung bis 1998 lediglich durch einen Relativsatz („die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird“) konkretisiert worden war.[10] Das dahinterstehende Misstrauen des Gesetzgebers, Berufungskommissionen würden auf die pädagogische Eignung keinen Wert legen, war und ist unbegründet. Ob der Bewerber gute Leistungen in der Lehre erbringt, wird nicht zuletzt durch die Voten der Studentenvertreter im Fachbereichsrat eruiert. Hier existiert, wie Epping hervorhebt[11], ein fakultätsübergreifender Austausch der studentischen Fachschaften, die ihre Mitglieder in den Berufungskommissionen über die Lehrqualität der Kandidaten informieren. Einige LHGe sehen dies auch explizit vor.[12] Die LHGe gehen auch im Übrigen heute unterschiedliche Wege; einige Länder sehen ausdrücklich den Nachweis der pädagogischen Eignung in unterschiedlicher Form vor.[13] Zutreffend betont Epping[14] auch die Bedeutung der Habilitation, in deren Rahmen die pädagogisch-didaktische Eignung festgestellt wird.

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