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a) Wissenschaftliche Qualifikationswege (LHGe)
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In aller Regel sehen die LHGe die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb der Hochschule oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht worden sein können, vor.[50] Erschreckend viele Landesgesetze beinhalten aber nach wie vor den Unsinn des HRG 2002, wonach die „zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen“ umfassend im Berufungsverfahren zu bewerten sind.[51] Dies wird de facto dann nicht realisiert, wenn es sich um habilitierte Bewerber handelt. Schwerer wiegt, dass einige Länder den Richterspruch des BVerfG[52] verschlafen zu haben scheinen und tatsächlich (immer noch) regeln, dass die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gewesen sein sollen.[53] Dieser Wurmfortsatz eines verfassungswidrigen Rahmengesetzes (Habilitationsdiskriminierung!) hat in der Praxis zwar die hiermit befassten Berufungskommissionen glücklicherweise bislang nicht beeindruckt, doch sollten die Landesgesetzgeber schleunigst diesen verfassungswidrigen Zustand durch ersatzlose Streichung der entsprechenden Aussage beenden!