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c) Weitere „Spielarten“ der wissenschaftlichen Qualifikationswege
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Während einer Übergangsphase sollten die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch durch eine Habilitation oder habilitationsadäquate Leistungen nachgewiesen werden können.[44] Daneben trat mit dem HRG 2002 der Weg über die Juniorprofessur. Bei Berufungen ab dem 1.1.2010 sollten sodann die nach wie vor erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden können.
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Daneben kamen gemäß § 44 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz HRG 2002 vier weitere wissenschaftliche Qualifikationswege in Betracht: Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, durch eine Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, durch eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft oder aber in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland.
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Entsprechend der Vorschläge des Wissenschaftsrats vom 19.1.2001[45] traf § 44 Abs. 2 S. 4 HRG 2002 die Aussage, dass die Feststellung der für eine Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren selbst zu treffen sei. Dass dies angesichts der großen Zahl der jährlichen Berufungsverfahren (ca. 1.500–2.000) bei Annahme einer durchschnittlichen Bewerberzahl von 30 zu einem vollends inadäquaten Bewertungsaufwand wissenschaftlicher Leistungen im Berufungsverfahren führen würde, war offenkundig.[46]
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Durchläuft der potentielle (Universitäts-)Professor keine Juniorprofessur, sollte auch auf eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung zurückgegriffen werden können – erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang, dass wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß den LHGen in begründeten Fällen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden kann. Auch eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft war als Qualifikationsweg genannt. Hierunter fällt seit jeher eine wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der Universität und außerhalb außeruniversitärer Forschungseinrichtungen. Insbesondere kommen Tätigkeiten in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen der Industrie in Betracht. In letzter Sekunde aufgenommen wurde in § 44 Abs. 2 S. 1 HRG 2002 die Tätigkeit „in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland“. Dies mutet insbesondere im Zusammenhang mit dem hier einschlägigen wissenschaftlichen Qualifikationsweg merkwürdig an. Zu befürchten war, dass diese Regelung der Ämterpatronage Tür und Tor öffnen könnte.
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › II. Die Einstellungsvoraussetzungen für (Universitäts-)Professoren › 4. Aktuelle Praxis nach den LHGen