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VI.Rechtsschutz

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35Rechtsschutz wird im Arbeitsrecht durch die eigenständige Gerichtsbarkeit in Arbeits­sachen gewährt. Einzelheiten zum arbeitsgerichtlichen Verfahren: Rdnr. 1253 ff.

Im Fall a ist der Monatslohn als Anspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit der GmbH nicht beim Amts- oder Landgericht, sondern beim Arbeitsgericht einzuklagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG).

Arbeitsrecht

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