Читать книгу Arbeitsrecht - Hans Brox - Страница 23
VI.Rechtsschutz
Оглавление35Rechtsschutz wird im Arbeitsrecht durch die eigenständige Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen gewährt. Einzelheiten zum arbeitsgerichtlichen Verfahren: Rdnr. 1253 ff.
Im Fall a ist der Monatslohn als Anspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit der GmbH nicht beim Amts- oder Landgericht, sondern beim Arbeitsgericht einzuklagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG).