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3.Nebenbeschäftigungsverhältnis/Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

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72Der Arbeitnehmer kann neben seinem (Haupt-)Arbeitsvertrag weitere Arbeitsverträge schließen. Eine solche traditionell als Nebentätigkeit bezeichnete Beschäftigung, bei der es sich regelmäßig um ein Teilzeitarbeitsverhältnis (Rdnr. 83) handeln wird, ist grundsätzlich zulässig (Art. 2 Abs. 1, 12 GG). Die Zunahme neuer Beschäftigungsformen bringt es mit sich, dass häufig nicht mehr eindeutig zwischen einer „Haupt-“ und einer „Neben“-Beschäftigung unterschieden werden kann. Sieht der einzelne Arbeitsvertrag eine erforderliche Genehmigung des Arbeitgebers vor, so hat der Arbeitnehmer darauf grundsätzlich einen Rechtsanspruch, muss die weitere Tätigkeit aber anmelden. Kollidiert die weitere Tätigkeit mit dienstlichen Interessen des (Haupt-)Arbeitgebers, so kann dieser die Genehmigung verweigern (BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nebentätigkeit). Eine Nebentätigkeit kann auch durch Gesetzesvorschrift, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag (ganz oder teilweise) verboten sein (BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nebentätigkeit). Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall dennoch Anspruch auf die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die weitere Tätigkeit betriebliche Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt (BAG NZA 2002, 965).

73Eine Beschäftigung während des Urlaubs, die dem Urlaubszweck widerspricht, ist untersagt (§ 8 BUrlG). Die Summe der Arbeitszeiten der verschiedenen Arbeitsverhältnisse darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten (vgl. §§ 3, 7 ArbZG). Schwarzarbeit (Tätigkeit, ohne die gesetzlichen Abgaben abzuführen; Vollzeittätigkeit während der Arbeitslosigkeit) ist verboten (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.7.2004, BGBl. I S. 1842). Auch die aus dem Arbeitsvertrag folgende Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers (z. B. Erhaltung der Arbeitskraft; Wettbewerbsinteressen) kann der Übernahme einer weiteren Beschäftigung entgegenstehen.

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