Читать книгу Arbeitsrecht - Hans Brox - Страница 27
II.Besondere Arbeitsverhältnisse
ОглавлениеSchrifttum: Blanke/Schüren/Wank/Wedde, Neue Beschäftigungsformen, 2002; Braun, Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der Nebenbeschäftigung, ArbuR 2004, 47; Bruns, BB-Rechtsprechungsreport zur Teilzeitarbeit, BB 2010, 956; Flohr, Franchise-Nehmer: Arbeitnehmer oder selbstständiger Absatzmittler?, DStR 2003, 1622; Forst, Null-Stunden-Verträge, NZA 2014, 998; Franken, Individualrechtliche Fragen der Gruppenarbeitsverhältnisse, 2005; Hanau, Poolsystem und Abrufarbeit als flexible Arbeitszeitmodelle, in: Gedächtnisschrift Heinze, 2005, S. 321; Henssler/Höpfner, Änderungsschutz für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst, in: Festschrift Bauer, 2010, S. 433; Körner, Neue Betriebsratsrechte bei atypischer Beschäftigung, NZA 2006, 573; Lakies, Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung, 2005; Lembke, Der Einsatz von Fremdpersonal im Rahmen von freier Mitarbeit, Werkverträgen und Leiharbeit, NZA 2013, 1312; ders., AÜG-Reform 2017 – Eine Reformatio in Peius, NZA 2017, 1; Löw, Job-Sharing: Flexibilisierungsmodell mit Zukunft?, AuA 2006, 592; Mastmann/Offer, Ausgewählte Probleme der Leiharbeit, AuA 2005, 330; Mühlmann, Flexible Arbeitsvertragsgestaltung – Die Arbeit auf Abruf, RdA 2006, 356; Peter, Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern, 2006; Ritter/Rudolf, Der befristete Arbeitsvertrag unter besonderer Berücksichtigung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, in: Festschrift 25 Jahre ARGE ArbR im DAV, 2006, S. 367; Seel, Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit – Was sind die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen?, JA 2011, 608; Thüsing/Beden, Als „gleichwertig“ festgesetztes Arbeitsentgelt im Sinne von § 8 IV 2 Nr. 1 AÜG, NZA 2018, 404; Wank, Teilzeit, Befristung, Leiharbeit und Scheinselbstständigkeit, 2005.
68In den folgenden Fällen handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die jedoch gewisse Besonderheiten aufweisen. Das ebenfalls erwähnte Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn, diesem aber durch § 10 Abs. 2 BBiG weitgehend angenähert.