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II.Besondere Arbeitsverhältnisse

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68In den folgenden Fällen handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die jedoch gewisse Besonderheiten aufweisen. Das ebenfalls erwähnte Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn, diesem aber durch § 10 Abs. 2 BBiG weitgehend angenähert.

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