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8.Job-Sharing (§ 13 TzBfG)

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89Von Job-Sharing spricht man, wenn der Arbeitgeber zwei oder mehrere Arbeitnehmer auf einem (Vollzeit-)Arbeitsplatz einsetzt. Es handelt sich um Teilzeitbeschäftigte in einem Gruppenverhältnis.

Die Parteien können z. B. vereinbaren, dass der eine Arbeitnehmer vormittags, der andere nachmittags oder jeder von ihnen jeden zweiten Arbeitstag ganztägig arbeitet. Will einer von ihnen etwa eine ganze Woche lang nicht arbeiten, muss er mit dem anderen übereinkommen, dass dieser während dieser Zeit arbeitet.

Trotz der Freiheit bei der Wahl der Arbeitszeit sind die Beschäftigten Arbeitnehmer, weil sie vom Arbeitgeber persönlich abhängig sind.

Bei Ausfall eines Arbeitnehmers sind die anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmer zu seiner Vertretung nur aufgrund einer für den einzelnen Vertretungsfall getroffenen Vereinbarung verpflichtet. Eine generelle Verpflichtung zur Vertretung kann vorab nur für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses vereinbart werden. Scheidet ein in die Arbeitsplatzteilung einbezogener Arbeitnehmer aus, darf der Arbeitgeber deswegen einem anderen Arbeitnehmer nicht kündigen (§ 13 Abs. 1 u. 2 TzBfG).

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