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II.Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende

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93Für die Heimarbeiter und die Hausgewerbetreibenden enthält das Heimarbeitsgesetz Vorschriften über Arbeitszeit­, Gefahren­, Entgelt- und Kündigungsschutz (§§ 10 f., 12 ff., 17 ff., 29 f. HAG). Ergänzend sieht das EFZG für Heimarbeiter im Krankheitsfall einen Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt vor (§ 10 EFZG).

a) Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Wohnung oder Betriebsstätte allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden gewerblich arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Gewerbetreibenden überlässt (vgl. § 2 Abs. 1 HAG). Das BetrVG fingiert, dass Heimarbeiter als Arbeitnehmer des Betriebes gelten, für den sie in der Hauptsache arbeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

b) Der Hausgewerbetreibende unterscheidet sich vom Heimarbeiter dadurch, dass er (höchstens zwei) fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiter beschäftigt, wobei er „selbst wesentlich am Stück mitarbeitet“ (vgl. § 2 Abs. 2 HAG).

94Das Heimarbeitsrecht hat in den vergangenen Jahrzehnten massiv an Bedeutung verloren. Heute fallen lediglich noch ca. 20.000 Beschäftigte unter dieses Gesetz. Möglicherweise stellt jedoch das Urteil des BAG aus dem Jahr 2016 einen gewissen Wendepunkt dar (NZA 2016, 1453). Das Gericht hat – allerdings in einem eher atypisch gelagerten Fall – die Anwendbarkeit des HAG auf einen seit längerem für ein Unternehmen tätigen Softwareentwickler bejaht. Das Heimarbeitsrecht ist so in den Fokus der Überlegungen zur arbeitsrechtlichen Behandlung neuartiger, digitaler Beschäftigungsmöglichkeiten gerückt (sog. Arbeit 4.0., hierzu Rdnr. 1240 ff.).

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