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III.Handelsvertreter
Оглавление95Der Handelsvertreter ist selbstständiger Kaufmann (vgl. § 84 Abs. 1 HGB) und daher kein Arbeitnehmer. Darf er nur für einen Unternehmer tätig werden (sog. Einfirmenvertreter, vgl. § 92a HGB) und hat er in den letzten sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als 1.000,– Euro monatlich verdient, sind für seine Rechtsstreitigkeiten mit dem Unternehmer die Arbeitsgerichte zuständig (vgl. § 5 Abs. 3 ArbGG).