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I.Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person
Оглавление91Es gibt Rechtsverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse darstellen; dennoch befindet sich eine der beiden Vertragsparteien wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Unternehmer in einer ähnlichen Lage wie ein Arbeitnehmer. Das kann dazu führen, dass diese Personen in bestimmten Bereichen ebenso schutzbedürftig sind wie die Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt die wirtschaftliche Unselbstständigkeit (BAG AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit). Diese Beschäftigten werden als arbeitnehmerähnliche Personen bezeichnet und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (§§ 2, 12 BUrlG), des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG), des Pflegezeitgesetzes (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG); des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) und des Tarifvertragsgesetzes (§ 12a TVG) gleichgestellt. Eine Legaldefinition des Arbeitnehmerähnlichen kennt § 12a TVG, der ihn für Personen verwendet, die „wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig“ sind. Traditionell werden die Heimarbeiter, die Handelsvertreter und die Freien Mitarbeiter zu den Arbeitnehmerähnlichen gezählt. Insgesamt ist der arbeitsrechtliche Schutz dieser Personengruppe gesetzlich nur sehr gering ausgeprägt. Insbesondere genießen ihre Mitglieder weder Kündigungsschutz noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine Inhaltskontrolle der Dienst- oder Werkverträge gem. §§ 305 ff. BGB findet hingegen statt; außerdem ist der besondere Diskriminierungsschutz des AGG anwendbar (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG). Im Einzelfall umstritten ist die analoge Anwendung konkreter arbeitsrechtlicher Vorschriften (dazu HWK/Thüsing, § 611a BGB Rdnr. 125).
92Eine arbeitnehmerähnliche Person kann als im sozialversicherungsrechtlichen Sinn „Selbstständig Tätiger“ in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig sein (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Mit Blick auf die fortschreitende Modernisierung der Arbeitswelt steht das Arbeitsrecht vor der Herausforderung, angemessene Regelungen für Arbeitskräfte anzubieten, die sich aufgrund der Art ihrer Beschäftigung weder als Arbeitnehmer noch eindeutig als Selbstständige qualifizieren lassen. Hierzu bietet es sich an, das Recht der arbeitnehmerähnlichen Personen maßvoll auszubauen (dazu Rdnr. 1243).