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IV.Freier Mitarbeiter

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96Sofern es sich bei einem als „Freier Mitarbeiter“ bezeichneten Beschäftigten nicht aufgrund persönlicher Abhängigkeit um einen Arbeitnehmer handelt (Fall d; Rdnr. 52), wird er doch häufig jedenfalls wirtschaftlich vom Unternehmer abhängig sein, weil er im Wesentlichen nur für ihn tätig ist und das bei ihm verdiente Entgelt seine Existenzgrundlage bildet. In diesem Fall sind die oben (Rdnr. 91) genannten Vorschriften auf sein Vertragsverhältnis anwendbar.

Arbeitsrecht

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