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2.Die Beschäftigung von Jugendlichen

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71Das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, das am 1.3.1997 in Kraft getreten ist (BGBl. 1997 I, S. 311), hat die vorher verstreuten Vorschriften über den Schutz von Jugendlichen am Arbeitsplatz zusammengefasst und das Verbot der Kinderarbeit auf Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ausgedehnt. Kinder ab 13 Jahren dürfen nun allerdings mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten „leichten und für Kinder geeigneten Beschäftigungen“ nachgehen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG), während früher für diese Altersgruppe nur bestimmte Tätigkeiten (z. B. Zeitungsaustragen) erlaubt waren. Konkretisiert sind die in § 5 Abs. 3 JArbSchG umschriebenen leichten Beschäftigungen in der Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23.6.1998 (KindArbSchV, BGBl. 1998 I, S. 1508).

Aus historischer Sicht ist bemerkenswert, dass der gesetzliche Schutz von Kindern vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen den Anfang des gesetzlichen Arbeitnehmerschutzrechts bildete (vgl. das preußische „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ vom 6.4.1839, abgedruckt bei Kaufhold, AuR 1989, 225, 228). Ungeachtet des erreichten hohen Standards bestehen bis heute – etwa im Bereich des Leistungssports – Schutzlücken; Missbräuche der Erziehungsberechtigten wie der Trainer sind in manchen Bereichen (Eiskunstlauf, Kunstturnen, Schwimmen) immer wieder zu beobachten (vgl. Walker (Hrsg.), Kinder- und Jugendschutz im Sport, 2001).

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