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Kapitel 2:Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses

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98Das Arbeitsverhältnis unterliegt heute nicht mehr allein oder auch nur vorrangig nationalem Arbeitsrecht. Es herrscht eine Gemengelage von internationalen (teils supranationalen) (Rdnr. 100 ff.) und nationalen (Rdnr. 121 ff.) Rechtsregeln. Der Begriff „Internationales Arbeitsrecht“ kann zwei Bedeutungen haben. Er bezeichnet zunächst jenen Teil des Völkerrechts, der die zwischenstaatlichen Vereinbarungen von sozialen Schutznormen für Arbeitnehmer behandelt. Das sind insbesondere die zahlreichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (Rdnr. 100 f.). Dieser auch als supranationales Arbeitsrecht bezeichnete Teil des Arbeitsrechts gilt über die Grenzen eines Staates hinaus. Als Arbeitskollisionsrecht wird jene Teildisziplin des (deutschen) internationalen Privatrechts bezeichnet, die die Frage behandelt, welches nationale Arbeitsrecht auf Arbeitsverhältnisse mit Auslandsberührung anzuwenden ist (Rdnr. 161 ff.). In den letzten Jahrzehnten hat das Recht der Europäischen Union im Arbeitsrecht erheblich an Bedeutung gewonnen und durchdringt heute weite Teile des nationalen Arbeitsrechts. Die Klärung offener Rechtsfragen erfolgt daher häufig nicht mehr in Erfurt (BAG), sondern in Luxemburg beim EuGH.

Arbeitsrecht

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