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5.Mittelbares Arbeitsverhältnis

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80Gestattet der Arbeitgeber (AG) seinem Arbeitnehmer (M), dass dieser seinerseits zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag andere Arbeitnehmer (AN) einstellt, indem er im eigenen Namen mit diesen Arbeitnehmern Arbeitsverträge schließt, und verfährt M so, dann bestehen nach h. M. außer dem Arbeitsvertrag im Verhältnis AG – M weitere Arbeitsverhältnisse M – AN (vgl. BAG AP Nr. 57 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Zwischen AG und den AN liegt dagegen kein (echtes) Arbeitsverhältnis vor; man spricht von einem mittelbaren Arbeitsverhältnis. Kennzeichen des mittelbaren Arbeitsverhältnisses ist, dass sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, zur Leistung von Arbeit verpflichtet, wobei die Arbeit tatsächlich mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Hausmeister). Zwischen AG und den AN steht M als Mittelsperson (Zwischenperson); M ist also sowohl Arbeitnehmer (gegenüber AG) als auch Arbeitgeber (gegenüber AN).

Beispiel: Die Rundfunkanstalt (AG) schließt mit dem Orchesterleiter (M) als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag und sichert die Finanzierung des Orchesters zu. Der Orchesterleiter sucht die Musiker für das Orchester selbst aus, stellt sie im eigenen Namen ein und entlässt sie (vgl. BAG AP Nr. 2, 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis).

81Das mittelbare Arbeitsverhältnis ist im Sozialversicherungsrecht entwickelt worden, um den mittelbaren Arbeitgeber (AG) zur Beitragspflicht heranzuziehen. Arbeitsrechtlich sind die Arbeitgeberfunktionen aufgespalten: Die Mittelsperson hat ihren Arbeitnehmern (AN) gegenüber die Pflicht zur Entgeltzahlung und das Weisungsrecht. Auch der mittelbare Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten gegenüber den AN; er kann der Mittelsperson – als seinem Arbeitnehmer – Weisungen auch in Bezug auf deren Arbeitnehmer erteilen. Einzelheiten ergeben sich aus den getroffenen Vereinbarungen.

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