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6.Gruppenarbeitsverhältnis
Оглавление82Beim Gruppenarbeitsverhältnis sind mehrere Arbeitnehmer zu einer Arbeitsgruppe zusammengefasst. Stellt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer ein, die sich zur gemeinsamen Arbeitsleistung zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, spricht man von einer Eigengruppe (z. B. Musikkapelle). Ein Vertragsverhältnis besteht i. d. R. nur zur Gruppe (ErfK/Preis, § 611a BGB Rdnr. 169). Fasst der Arbeitgeber mehrere bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer mit jeweils eigenständigen Arbeitsverträgen zu einer Gruppe zusammen, handelt es sich um eine Betriebsgruppe (z. B. Akkordkolonne). Für sie sieht das BetrVG besondere Mitbestimmungsregelungen vor (vgl. §§ 28a, 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG).
Nach der jeweils getroffenen Vereinbarung richtet es sich, ob das einzelne Mitglied der Gruppe oder nur die Gruppe einen Entgeltanspruch hat. Einer Eigengruppe (z. B. einem Heimleiterehepaar) kann in der Regel nur gemeinsam gekündigt werden; der Kündigungsgrund braucht aber nur in einer Person zu liegen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis).