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2.Parteien
Оглавление(1)Arbeitnehmer
57Arbeitnehmer ist derjenige, der zur Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrags nach § 611a BGB verpflichtet ist.
(a) Lange Zeit war es üblich, die Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter zu unterteilen.Nach der Verkehrsanschauung bestand der Unterschied im Wesentlichen darin, dass der Angestellte überwiegend geistige, der Arbeiter überwiegend körperliche Arbeit leistet (BAG AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT). Durch das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 wurden die früher für Angestellte zuständige BfA und der Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger als Spitzenverband der 26 bis dato für die Arbeiter zuständigen Landesversicherungsanstalten zu der Deutschen Rentenversicherung Bund zusammengefasst. Im Sozialversicherungsrecht ist damit die Trennung von Arbeitern und Angestellten aufgegeben (vgl. § 127 SGB VI).
58Auch arbeitsrechtlich kommt der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten heute keine Bedeutung mehr zu. Nachdem die früher bestehenden Unterschiede im Bereich der Kündigungsfristen und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beseitigt worden waren, wurde im Zuge der Reform der Betriebsverfassung 2001 auch die ehemalige Proporzregelung für die Vertretung im Betriebsrat aufgehoben.
59Sofern einzelne Rechtsnormen (insbesondere Tarifverträge) Arbeiter und Angestellte weiterhin ungleich behandeln, ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen, ob hierfür ein sachlicher Grund besteht. Allein der Status als Arbeiter oder Angestellter rechtfertigt jedenfalls keine unterschiedliche Behandlung (BAG NZA 2005, 1418; BVerfG NZA 1997, 1339). Als möglicher Differenzierungsgrund für kürzere Arbeiterkündigungsfristen in Tarifverträgen wird z. B. die personalwirtschaftliche Flexibilität im produktiven Bereich anerkannt (BAG NZA 1994, 221). Dagegen ist im Bereich der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich keine Differenzierung möglich (BAG NZA 2004, 321).
60Zu den Angestellten gehören die leitenden Angestellten. Sie sind Arbeitnehmer; denn sie erbringen ihre Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrags. Die leitenden Angestellten nehmen jedoch eine Sonderstellung ein. Sie üben in gewissem Umfang Arbeitgeberfunktionen aus (z. B. der Prokurist und der Personalchef) und werden daher insbesondere im kollektiven Arbeitsrecht anders behandelt als die übrigen Arbeitnehmer (vgl. z. B. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG; das SprAuG; §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG; § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG; § 16 Abs. 4 Nr. 4 SGG). Wegen ihrer gehobenen sozialen Stellung und ihrer besonderen Fähigkeiten sind sie nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie reguläre Arbeitnehmer (vgl. z. B. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG); Kündigungsschutz genießen allerdings grundsätzlich auch sie (zu Einschränkungen vgl. § 14 Abs. 2 KSchG; Rdnr. 551). Dagegen zählen sie im DrittelbG nach § 3 Abs. 1 nicht als Arbeitnehmer, sind also bei den Wahlen zum Aufsichtsrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
61Die Gesetze enthalten keinen einheitlichen Begriff des leitenden Angestellten. Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist nach Ansicht des BAG derjenige, der spezifisch unternehmerische (Teil-)Aufgaben von besonderer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes mit erheblichem eigenen Entscheidungsspielraum wahrnehmen kann (BAG AP Nr. 22 zu § 5 BetrVG 1972; BAG NZA 1986, 484; 1995, 1645); der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG versucht, den Begriff zu präzisieren (dazu Rdnr. 998). Nicht zu den leitenden Angestellten gehören etwa Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH. Diese Organmitglieder stehen – jedenfalls in aller Regel – in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis (Rdnr. 63), sind also überhaupt keine Arbeitnehmer.
62(b) Die berufliche Gliederung der Arbeitnehmer richtet sich nach der Art der geleisteten Arbeit. Für die so unterschiedenen Arbeitnehmer gilt eine Reihe von Besonderheiten. Die vielfach nur historisch zu erklärenden Sonderregeln wurden in den letzten Jahren zunehmend aufgehoben.
Kaufmännische Arbeitnehmer sind diejenigen, die im Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste eingestellt sind. Die für sie unmittelbar einschlägigen Regelungen in den §§ 59 ff. HGB sind allerdings weitgehend analog auf alle Arbeitnehmer anzuwenden (dazu Heymann/Henssler/Michel, HGB, vor § 74 Rdnr. 7).
Schiffsbesatzungen (SeeArbG, BinnenschifffahrtsG) bestehen aus Schiffsoffizieren (§ 6 SeeArbG) und Besatzungsmitgliedern (§ 3 SeeArbG; Besonderheiten: §§ 114 ff. BetrVG). Der Kapitän nimmt eine Sonderstellung ein (§ 5 SeeArbG). Das Arbeitsverhältnis bezeichnet das SeeArbG als „Heuerverhältnis“ (§ 28 SeeArbG).
Für den Arbeitsschutz der im Bergbau Beschäftigten gelten das Bundesberggesetz sowie landesgesetzliche Regelungen. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes stehen in einem Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts). Es bestehen besondere Tarifverträge, etwa der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD – früher BAT). An die Stelle des Betriebsverfassungsrechts tritt das Personalvertretungsrecht (Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder).
Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst finden wegen der durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV verbürgten Selbstverwaltungsgarantie der Kirche weite Bereiche des staatlichen Arbeitsrechts keine Anwendung (Einzelh.: Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 8. Aufl., 2020, S. 15 ff.; ders. NZA 2012, 1393; Fischermeier, RdA 2014, 257; zum Streikrecht vgl. Richardi, RdA 2014, 42). Soweit die Weltanschauung kirchlicher Arbeitnehmer für die ausgeübte Tätigkeit keine herausgehobene Bedeutung hat (so etwa bei Ärzten in kirchlich getragenen Krankenhäusern, vgl. BAG NZA 2019, 901), dürfen sie gleichwohl nicht aufgrund unterschiedlicher Konfessionen mit besonderen moralischen Anforderungen belegt werden.
Sonstige Arbeitnehmer sind alle diejenigen, die nicht zu einer der vorgenannten Gruppen gehören (z. B. Angestellte eines Rechtsanwalts, Krankenpfleger, Hausgehilfin). Für sie gibt es keine Spezialregelungen.
(2)Arbeitgeber
63(a) Person des Arbeitgebers. Arbeitgeber ist der Vertragspartner des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag. Als Arbeitgeber wird bezeichnet, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt (BAG NZA 1999, 539). Jede natürliche und juristische Person (z. B. Aktiengesellschaft) sowie rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB, z. B. OHG, KG, PartG, GbR) kann Arbeitgeber sein.
Allerdings ist eine juristische Person nicht in der Lage, das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer auszuüben, da sie nicht handlungsfähig ist. Für sie müssen ihre Organe handeln. Die Leiter eines Unternehmens müssen dagegen stets natürliche, geschäftsfähige Personen sein, die zugleich die Arbeitgeberfunktionen ausüben. Nicht ausgeschlossen ist, dass sie aufgrund ihrer Abhängigkeit von den Gesellschaftern gleichwohl Arbeitnehmer sind (etwa der Fremdgeschäftsführer einer GmbH). Häufig sind die Organmitglieder aber von der Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften ausgeklammert (vgl. § 14 Abs. 1 KSchG, §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
Beispiele: Aktiengesellschaft – Vorstand, GmbH – Geschäftsführer, offene Handelsgesellschaft – Gesellschafter, aber auch: Kind – gesetzlicher Vertreter, Schuldner – Insolvenzverwalter, Erbe – Nachlassverwalter.
64(b) Arbeitgeber, Betrieb und Unternehmen. Der Arbeitgeber ist vielfach auch Leiter des Betriebes und des Unternehmens.
Der „Betrieb“ ist gegenüber dem „Unternehmen“ grundsätzlich der engere Begriff. Unter einem Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke unmittelbar fortgesetzt verfolgt. Dagegen ist das Unternehmen die organisatorische Einheit, mit welcher der Inhaber einen entfernteren wirtschaftlichen oder ideellen Zweck verfolgt.
Beispiele: Zwei Betriebe, der eine für Karosseriebau, der andere für Motorenbau, gehören zu einem Unternehmen (Herstellung von Kraftfahrzeugen); die Großbank ist das Unternehmen, ihre Filialen sind die einzelnen Betriebe. – Das einzige Lebensmittelgeschäft eines Kaufmanns ist sowohl Betrieb als auch Unternehmen, das gleiche gilt für die Kanzlei eines Rechtsanwalts. Ausnahmsweise können mehrere Unternehmen sogar einen gemeinsamen Betrieb bilden, wenn sie sich (zumindest stillschweigend) zu einer gemeinsamen Führung des Betriebs verbunden haben und der Einsatz der Arbeitnehmer von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (Beispiel: gemeinsame Forschungsabteilung mehrerer Unternehmen). § 1 Abs. 2 BetrVG enthält zwar keine gesetzliche Definition, wohl aber eine Vermutungsregelung für das Vorliegen eines solchen „Gemeinschaftsbetriebs“.
65Arbeitsrechtlich sind die Begriffe Betrieb und Unternehmen vor allem in folgenden Fällen bedeutsam:
Der Betriebsbegriff ist die Grundlage der „Betriebsverfassung“ (Rdnr. 988 ff.). In Betrieben werden Betriebsräte gewählt (vgl. § 1 BetrVG); die Größe des Betriebes entscheidet u. a. über die Zahl der zu wählenden Betriebsräte und die Anzahl der Freistellungen (z. B. in §§ 1, 9, 38 BetrVG). In der Praxis ist oft zweifelhaft, ob es sich bei einem Betriebsteil um eine selbstständige Einheit handelt, die einen eigenen Betriebsrat wählt (vgl. § 4 BetrVG u. BAG NZA 1987, 708). Nach § 3 Abs. 2 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden sind (z. B. Bestimmungen über Anwesenheitskontrollen, Rauchverbot, Kurzarbeit).
66Individualarbeitsrechtlich sind die Anwendbarkeit des KSchG (§§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 2, 3 KSchG), der allgemeine Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG) und die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3, 4 KSchG) auf den Betrieb bezogen.
67Bei einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten (§ 47 BetrVG; dazu BAG AP § 47 BetrVG 1972 Nr. 18); bei Unternehmen mit mehr als hundert Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 BetrVG). Für bestimmte Unternehmen sind Arbeitnehmervertreter in Gesellschaftsorganen (insbesondere Aufsichtsräten) vorgesehen (Rdnr. 1031 ff.). Das Kündigungsschutzgesetz kann nur eingreifen, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens ist ebenfalls zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b KSchG).