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A.Internationales Recht
ОглавлениеSchrifttum: Däubler/Kittner/Lörcher (Hrsg.), Internationale Arbeits- und Sozialordnung, 2. Aufl., 1994; Däubler/Zimmer (Hrsg.), Arbeitsvölkerrecht: Festschrift für Klaus Lörcher, 2013; Henssler/Braun (Hrsg.), Arbeitsrecht in Europa, 3. Aufl., 2011; Lörcher, Die Normen der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarats – Ihre Bedeutung für das Arbeitsrecht der Bundesrepublik, AuR 1991, 97; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Oetker, 4. Aufl., 2018, § 12; Nußberger, Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf das deutsche Arbeitsrecht, RdA 2012, 270.; Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl., 2019; Schlachter/Heuschmid/Ulber (Hrsg.), Arbeitsvölkerrecht, 1. Aufl., 2019.
Fälle:
99a) Arbeitgeber H schließt mit M einen Arbeitsvertrag auf Grundlage einer nationalen Vorschrift, die eine sachgrundlose Befristung für alle Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr vorsieht. M ist der Meinung, die Vorschrift verstoße gegen Europarecht.
b) Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers A, der bislang bei der tarifgebundenen metallverarbeitenden X-GmbH beschäftigt war, ist im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf den Erwerber, die nicht tarifgebundene Y-AG, übergeleitet worden. Der Arbeitsvertrag des A enthält eine sog. Bezugnahmeklausel, in der auf die Tarifverträge der (regionalen) Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung verwiesen wird. Die Y-AG wendet zwar den Tarifvertrag der Metallindustrie zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme an, weigert sich aber unter Hinweis auf ihre fehlende Tarifgebundenheit, die nächste Tariflohnerhöhung an A weiterzugeben. Zu Recht?