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II.Richterrecht im Arbeitsrecht

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126Das Richterrecht, besonders das der letzten Instanzen, spielt im nationalen, zunehmend auch im Arbeitsrecht der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Die besondere Bedeutung des Richterrechts ergibt sich aus der nur lückenhaften Kodifikation des Arbeitsrechts (Rdnr. 123). Teilgebiete des Arbeitsrechts sind entweder so gut wie gar nicht (Arbeitskampfrecht) oder in äußerst weitgefassten Generalklauseln (z. B. der Kündigungsschutz) geregelt. Das jeweils geltende Arbeitsrecht ergibt sich daher für die Praxis erst aus den Entscheidungen der obersten Gerichte.

Aufgrund des Wandels der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Fakten und Strukturen des Arbeitslebens sieht sich die Rspr. der Arbeitsgerichtsbarkeit zu häufigen Kurswechseln gezwungen. Das führt zu einem hohen Maß an Unvorhersehbarkeit der Entscheidungen und zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen. Der außerordentlich hohe Anteil des Richterrechts am geltenden Arbeitsrecht ist im Hinblick auf das Gebot der Gewaltentrennung in Art. 20 Abs. 3 GG auch ein verfassungsrechtliches und nicht zuletzt verfassungspolitisches Problem.

127Das Richterrecht stellt nach h. L. keine eigenständige Rechtsquelle dar (vgl. aber Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 11. Aufl. 2020, Rdnr. 57, 235 ff.), weil durch die richterliche Normsetzung keine die Instanzgerichte bindenden Rechtsnormen i. S. d. Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG geschaffen werden. Es hat gleichwohl – besonders in den weiten Regelungslücken des deutschen Arbeitsrechts – gesetzesähnliche Funktionen („gesetzesvertretendes Richterrecht“).

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