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I.Überblick über die Rechtsquellen

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122Wenn festgestellt werden soll, ob dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Recht aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, so ist vom Arbeitsvertrag (Rdnr. 39 ff.) als dem Begründungsakt des Arbeitsverhältnisses auszugehen.

Daneben gibt es Gesetzesbestimmungen (Rdnr. 129 ff.), die nach dem Willen des Gesetzgebers einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung vorgehen (zwingende Gesetzesbestimmungen). Andere gesetzliche Regeln greifen nur dann ein, wenn nichts anderes vereinbart wurde (nachgiebige, dispositive Gesetzesbestimmungen).

123Die auf das Arbeitsrecht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sind weder in einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch (Gesamtkodifikation des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts) noch in einem Arbeitsvertragsgesetzbuch (Kodifikation des Individualarbeitsrechts) zusammengefasst. Allein das Individualarbeitsrecht ist auf weit über 30 Einzelgesetze verstreut (BGB, BUrlG, EFZG, KSchG, MuSchG, TzBfG etc.) und dementsprechend intransparent. Zahlreiche Versuche, zumindest das Individualarbeitsrecht zu kodifizieren, sind bisher sämtlich – sei es an der Konzeptlosigkeit der Politik oder dem teils irrationalen Widerstand der Interessenverbände – gescheitert, obwohl Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages einen Auftrag für eine Kodifikation enthält. Auch der zuletzt unternommene Anlauf ist – obwohl er von Seiten des Fachpublikums (Anwaltschaft, Richterschaft, Unternehmensjuristen, Hochschullehrer) nahezu uneingeschränkte Unterstützung erfahren hat – bislang an diesen Widerständen gescheitert (vgl. Henssler/Preis, Diskussionsentwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes, NZA 2007, Beil. zu Heft 21).

124Neben Gesetz und Arbeitsvertrag spielen die Normen der Kollektivvereinbarungen eine große Rolle. Darunter versteht man den Tarifvertrag (Rdnr. 140) und die Betriebsvereinbarung (Rdnr. 141). Soweit diese Normen zwingender Natur sind, gehen sie den arbeitsvertraglichen Bestimmungen vor. Zwingendem Gesetzesrecht dürfen sie dagegen nicht widersprechen. Gegenüber dem Tarifvertrag und dem Gesetz tritt die Betriebsvereinbarung als schwächere Rechtsquelle zurück (vgl. §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 BetrVG; § 4 Abs. 1 TVG).

Ist dagegen die Norm einer Kollektivvereinbarung gegenüber dem Arbeitsvertrag nachgiebig (dispositiv), ist sie anwendbar, wenn sich keine entsprechende Regelung aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Bei der Konkurrenz verschiedener dispositiver Normen ist wegen ihrer größeren Nähe zum Arbeitsverhältnis die dispositive Bestimmung einer Betriebsvereinbarung vor einer solchen Bestimmung des Tarifvertrags und diese vor einer dispositiven Gesetzesbestimmung zu beachten (HWK/Henssler, Einl. TVG Rdnr. 23 ff.).

125Danach ergibt sich grundsätzlich folgende Rangordnung:

1. unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union,

2. zwingende Gesetzesbestimmungen,

3. zwingende Tarifvertragsnormen,

4. zwingende Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,

5. Einzelarbeitsvertrag,

6. abdingbare Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,

7. abdingbare Tarifvertragsnormen,

8. abdingbare Gesetzesbestimmungen.

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