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III.Verhältnis der Rechtsquellen zueinander 1.Arbeitsvertrag
Оглавление128Für die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist zunächst der von ihnen geschlossene Arbeitsvertrag maßgebend. Den Parteien steht es jedoch nicht völlig frei, was sie als Inhalt des Vertrags vereinbaren. Den arbeitsvertraglichen Bestimmungen gehen zwingende gesetzliche und kollektivvertragliche Regeln vor. Dennoch erfolgt die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses niemals ausschließlich durch Gesetz oder Kollektivvertrag. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses und die Art der zu leistenden Tätigkeit sind der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vorbehalten.
Es kann z. B. nicht aus dem Tarifvertrag entnommen werden, ob eine Arbeitnehmerin die Tätigkeit als Chefsekretärin, Stenotypistin oder Raumpflegerin auszuüben hat. Ist die Art der Tätigkeit im Arbeitsvertrag bestimmt, können sich möglicherweise alle anderen Fragen (z. B. Arbeitszeit, Urlaub, Entgelthöhe, Rauchverbot, Torkontrolle) aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben (zu Fall a).