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1.Berufsausbildungsverhältnis

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69Das Berufsausbildungsverhältnis wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Der Auszubildende schließt mit dem Ausbildenden einen Berufsausbildungsvertrag, auf den die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften anzuwenden sind, soweit sich aus dem Sinn des Ausbildungsvertrags und dem BBiG nichts anderes ergibt (§ 10 Abs. 2 BBiG). Dieser Vertrag dient – im Unterschied zum Arbeitsvertrag – vornehmlich dem Ausbildungszweck (vgl. § 14 Abs. 2 BBiG). Hieraus erklärt sich auch, dass gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG der Mindestlohn nicht geschuldet ist. Früher waren Auszubildende regelmäßig Jugendliche. Das hat sich grundlegend verändert. Wegen der verlängerten Schulzeiten und des hohen Anteils an Abiturienten und Fachabiturienten sind heute 72 % aller Auszubildenden Erwachsene (BT-Drucks. 13/5494, S. 14). Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist damit im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen häufig nicht anwendbar.

70Der Berufsausbildungsvertrag bedarf keiner Form; jedoch hat der Ausbildende den wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen und eine Ausfertigung der Niederschrift dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter auszuhändigen (vgl. § 11 BBiG). Ein Verstoß des Ausbildenden gegen § 11 BBiG stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BBiG dar, die mit einer Geldbuße nach § 102 Abs. 2 BBiG geahndet werden kann.

Zum Schutz der Auszubildenden sind bestimmte Vertragsvereinbarungen nichtig (§ 12 BBiG). Besondere Anforderungen werden an die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden sowie an die Eignung der Ausbildungsstätte gestellt (§§ 27 ff. BBiG). Der Auszubildende ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen (§ 15 BBiG); für diese Zeit ist die Vergütung fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBiG). Für die Probezeit wird eine Mindest- und eine Höchstgrenze bestimmt (§ 20 Satz 2 BBiG). Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG) oder – sofern dies früher erfolgt – mit Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG). Eine Kündigung, die schriftlich auszusprechen ist (§ 22 Abs. 3 BBiG), ist während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit kann sie nur noch aus wichtigem Grund binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes erklärt werden. Sie muss in diesem Fall begründet werden. Der Auszubildende kann binnen vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (Einzelh.: § 22 BBiG).

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