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6.Irrtumsfälle

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201Geht der Beteiligte nur irrtümlich davon aus, dass der Suizident nicht freiverantwortlich handelt, während dieser tatsächlich eine autonome Entscheidung trifft, so kommt nur ein Totschlagsversuch (in mittelbarer Täterschaft) in Betracht. Denn objektiv liegt lediglich eine straflose Selbsttötung vor.

Bsp.: T schüttet seiner Ehefrau O Gift in den Kaffee, um sie zu töten. O durchschaut den T, trinkt aber dennoch, weil sie ohnehin aus dem Leben scheiden möchte. – Es liegt ein freiverantwortlicher Suizid der O vor. Eine vollendete Fremdtötung ist nicht gegeben. Weil T diesbezüglich aber Tatentschluss besaß und unmittelbar zur Tat ansetzte, macht er sich gem. §§ 212, 211 (Heimtücke), 22, 23 (§ 25 Abs. 1 Var. 2 – O als sich selbstschädigendes Werkzeug) strafbar.

202Handelt das Opfer hingegen tatsächlich nicht freiverantwortlich, obwohl der Täter irrig von einer autonomen Entscheidung ausgeht, scheidet eine mittelbare Täterschaft mangels Wissens- und Willensherrschaft aus. Es kommt jedoch eine fahrlässige Tötung in Betracht, wenn der Täter sorgfaltspflichtwidrig verkennt, dass das Opfer keine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen hat567.

Bsp.: T schlägt seiner schwerkranken Ehefrau O vor, sich weitere Leiden durch Suizid zu ersparen. O folgt dem Rat und tötet sich mit Gift, das T beschafft hat. Der Suizid erfolgte nur, weil sich O zur Zeit der Tat in einem Zustand tief greifender Bewusstseinsstörung befand, was T hätte leicht bemerken können. – Eine Tötung in mittelbarer Täterschaft scheidet aus, da T von einem freiverantwortlichen Suizid ausging. Es liegt jedoch eine fahrlässige Tötung gem. § 222 vor, da T sorgfaltspflichtwidrig die Bewusstseinsstörung verkannt hat. Der Erfolg ist dem T auch objektiv zurechenbar, da er mit dem Ratschlag und dem Besorgen des Giftes eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese in tatbestandstypischer Weise im Erfolg niedergeschlagen hat.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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