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4.Subjektiver Tatbestand und Irrtumsregel des § 16 Abs. 2

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220Subjektiv muss der Vorsatz des Täters die Voraussetzungen des § 216 erfassen. Nimmt der Täter irrig die Voraussetzungen des § 216 an, ohne dass ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten vorliegt, so greift die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ein608. Der Täter ist daher nicht nach dem objektiv verwirklichten § 212, sondern nach dem milderen § 216 strafbar. Da durch den Irrtum der Tötungsvorsatz unberührt bleibt, ist § 222 in solchen Fällen auch dann ausgeschlossen, wenn dem Täter hinsichtlich des Irrtums Fahrlässigkeit zur Last fällt609.

Bsp.: Der schwerkranke O bittet den T, ihn von seinem Leiden zu erlösen, was T dann auch tut. Die Erklärung des O war jedoch nicht freiverantwortlich, da O – was T nicht erkannte – aufgrund seiner Krankheit bereits die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlte. – Objektiv liegt nicht § 216, sondern § 212 vor, weil kein ernstliches Tötungsverlangen gegeben ist. Da sich T jedoch Tatumstände vorstellte, die – wenn sie vorgelegen hätten – den Tatbestand des § 216 begründet hätten, kommt ihm über § 16 Abs. 2 dennoch die Privilegierung zugute.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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