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II.Aufbauschema

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2061. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Anderer Mensch

bb) Töten: Tatherrschaft über lebensbeendenden Akt (sonst idR straflose Beteiligung an Selbsttötung)

cc) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten (sonst § 212, ggf. i. V. m. § 25 Abs. 1 Var. 2)

dd) Durch das Verlangen („dadurch“) zur Tötung bestimmt

b) Subjektiver Tatbestand (beachte § 16 Abs. 2)

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

Hinweis zum Fallaufbau: Es empfiehlt sich regelmäßig, bei der Fallprüfung mit § 216 zu beginnen und von dort aus weitere Fragen (Abgrenzung zur Selbsttötung; Vorsatzprobleme) zu erörtern577. Wird § 216 bejaht, so sollte im Hinblick auf §§ 212, 211 kurz auf die Sperrwirkung eingegangen werden; gelangt man hingegen zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 216 nicht verwirklicht ist, sind §§ 212, 211 genauer zu prüfen. Eine andere Prüfungsreihenfolge kann freilich sinnvoll sein, wenn nach der Aufgabenstellung genauere Ausführungen zu §§ 212, 211 erwartet werden.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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