Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil I - Jörg Eisele - Страница 72
II.Aufbauschema
Оглавление2061. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Anderer Mensch
bb) Töten: Tatherrschaft über lebensbeendenden Akt (sonst idR straflose Beteiligung an Selbsttötung)
cc) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten (sonst § 212, ggf. i. V. m. § 25 Abs. 1 Var. 2)
dd) Durch das Verlangen („dadurch“) zur Tötung bestimmt
b) Subjektiver Tatbestand (beachte § 16 Abs. 2)
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
Hinweis zum Fallaufbau: Es empfiehlt sich regelmäßig, bei der Fallprüfung mit § 216 zu beginnen und von dort aus weitere Fragen (Abgrenzung zur Selbsttötung; Vorsatzprobleme) zu erörtern577. Wird § 216 bejaht, so sollte im Hinblick auf §§ 212, 211 kurz auf die Sperrwirkung eingegangen werden; gelangt man hingegen zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 216 nicht verwirklicht ist, sind §§ 212, 211 genauer zu prüfen. Eine andere Prüfungsreihenfolge kann freilich sinnvoll sein, wenn nach der Aufgabenstellung genauere Ausführungen zu §§ 212, 211 erwartet werden.