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III.Tatbestand 1.Anderer Mensch

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223Auch bei § 222 muss sich die Tat gegen einen anderen Menschen richten. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Abgrenzung zum Schwangerschaftsabbruch nach § 218 von Bedeutung, da dort fahrlässiges Verhalten nicht erfasst wird612.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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