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III.Tatbestand 1.Merkmale des Totschlags

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207Zunächst müssen die allgemeinen Voraussetzungen eines Totschlags vorliegen (Handlung, Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung). Fehlt es an der Kausalität oder objektiven Zurechung, kommt aber ein Versuch in Betracht578. Ferner muss die Tatherrschaft beim Täter liegen, ansonsten ist lediglich straflose Beteiligung an einer Selbsttötung gegeben579.

Bsp.: Der lebensmüde O fordert den T auf, ihm Gift zu beschaffen, was T auch tut. O nimmt das Gift und stirbt. – Es liegt zwar ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten i. S. d. § 216 vor. Jedoch besaß T keine Tatherrschaft über den lebensbeendenden Akt, da O freiverantwortlich die zum Tod führende Handlung vornahm.

208Ob § 216 durch Unterlassen verwirklicht werden kann, ist streitig580. Richtigerweise ist dies zu verneinen581. Fordert der zur Selbsttötung Entschlossene den Garanten ernstlich auf, diesen nicht am Suizid zu hindern bzw. diesen nicht zu retten, so liegt die Tatherrschaft beim Suizidenten582. Damit ist aber eine straflose Selbsttötung anzunehmen, an der nicht einmal eine Teilnahme möglich ist. Dann muss aber erst Recht eine Art „Nebentäterschaft“583 durch Unterlassen ausscheiden. Im Übrigen kann man auch argumentieren, dass der Garant aufgrund des Selbstbestimmungsrechts des Suizidenten aus seiner Stellung entlassen wird, und daher keine Garantenpflicht zur Hilfeleistung mehr besitzt584.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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