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3.Durch das Verlangen zur Tötung bestimmt

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215Der Täter muss gerade durch das Tötungsverlangen des Opfers zur Tötung bestimmt worden sein. Das Verlangen muss demgemäß handlungsleitend sein, was etwa zu verneinen ist, wenn der Täter bewusst ein Opfer sucht, das in die Tötung einwilligt599. Bei sog. Motivbündeln genügt es, dass das Tötungsverlangen bewusstseinsdominant ist600, so dass weitere untergeordnete Motive (z. B. Aussicht auf Erbschaft) der Anwendung des Privilegierungstatbestands nicht entgegenstehen.

216a) Für die Konkretisierung des Bestimmens kann auf die für die Anstiftung geltenden Grundsätze zurückgegriffen werden. Wer demnach bereits zur Tat entschlossen ist (omnimodo facturus), kann nicht mehr zur Tat bestimmt werden601.

Bsp.: T beschließt, seine schwerkranke Ehefrau O zu töten, um ihr weitere Leiden zu ersparen. Kurz vor der Tat bittet die O ihn ausdrücklich und ernstlich darum, sie zu töten. – Es liegt kein Fall des § 216 vor, da T nicht durch das Verlangen der O zur Tat bestimmt wurde. Im Rahmen des § 212 kann dem geringeren Schweregehalt der Tat ggf. über die Strafzumessungsregel des § 213 Var. 2 Rechnung getragen werden. Soweit Mordmerkmale verwirklicht sind, müsste diskutiert werden, ob die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe schuldangemessen ist und diese ggf. im Wege der Tatbestands- oder Rechtsfolgenlösung vermieden werden kann602.

217b) Das privilegierende Merkmal des Tötungsverlangens wird von der h. M. zu Recht als ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 28 Abs. 2 eingestuft, weil die Privilegierung ihre Begründung auch in der persönlichen Konflikt- bzw. Mitleidssituation findet. Bei mehreren Beteiligten kommt die Privilegierung damit nur demjenigen zugute, der selbst durch das Verlangen zur Tat bestimmt wurde603. Nach der Gegenansicht handelt es sich dagegen um ein tatbezogenes Merkmal604, für welches bei Teilnahme die Regeln der limitierten Akzessorietät gelten.

Bsp.: O bittet den T, ihn zu töten. G besorgt das Gift in Kenntnis dieser Situation, da er als Alleinerbe eingesetzt ist. – T macht sich gem. § 216 strafbar. Nach h. M. kommt G die Privilegierung nicht zugute, da er nicht von O zur Tat bestimmt wurde; da er aus Habgier handelte, kann er nach h. L. über § 28 Abs. 2 sogar nach §§ 211, 212, 27 bestraft werden, weil er ein persönliches Mordmerkmal verwirklicht (nach der Rechtsprechung kommen nur §§ 212, 27 in Betracht, da es an einer Haupttat nach § 211 fehlt605). Nach der Gegenansicht kann G hingegen aufgrund der akzessorischen Haftung nur nach §§ 216, 27 bestraft werden.

218c) Das Opfer, von dem das Tötungsverlangen ausgeht, ist als notwendig Beteiligter auch dann straflos (keine Anstiftung), wenn die Tat fehlschlägt und für den Täter daher ein Versuch des § 216 gegeben ist606.

219d) Auf der Grenze zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand liegt der Fall, dass der Täter irrig davon ausgeht, dass das Verlangen des Opfers nicht ernstlich sei. Bei genauer Betrachtung ist hier trotz des Vorliegens eines Irrtums bereits der objektive Tatbestand zu verneinen. Nicht das ernstliche Verlangen hat ihn zur Tat bestimmt, sondern ein abweichend hiervon gefasster Tatentschluss. Es ist daher eine Strafbarkeit gem. § 212 (§ 211) gegeben607.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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