Читать книгу Strafrecht - Besonderer Teil I - Jörg Eisele - Страница 82

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Bsp. (1):622 T leiht dem O seinen Sportwagen; er weist ihn darauf hin, dass die Bremsen versagen könnten. O ist das gleichgültig und er verunglückt tödlich. – T macht sich nicht gem. § 222 strafbar. Es liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des O vor, die die objektive Zurechnung ausschließt. Anders wäre z. B. zu entscheiden, wenn O den Defekt nicht gekannt hätte, weil er dann das Risiko nicht freiverantwortlich eingegangen wäre623.

Bsp. (2): T setzt das Haus des O in Brand; O, der sich im Garten aufhält, geht in das Haus zurück, um sein Kind zu retten. Unerwartet bricht aufgrund des Feuers ein Balken von der Decke und tötet O. – Zwar ist die bloße Veranlassung einer Selbstgefährdung grundsätzlich nicht strafbar. Die objektive Zurechnung ist jedoch mangels Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu bejahen, wenn der Täter – wie hier – durch eine deliktische Handlung die nahe liegende Möglichkeit einer Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers begründet und damit für dieses ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft; auch muss man sehen, dass es sich um eine notstandsähnliche Situation (§ 35) handelt. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung könnte nur dann angenommen werden, wenn es sich um einen von vornherein sinnlosen oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbundenen Rettungsversuch handelt624. Entsprechendes gilt auch, wenn der Retter – wie etwa bei einem Feuerwehreinsatz – aus einer berufsbedingten Pflicht handelt; selbst überobligatorische Rettungsmaßnahmen unterbrechen die Zurechnung nicht, soweit diese nicht sinnlos oder unverhältnismäßig sind625.

226b) Wie bereits ausgeführt626, ist aufgrund einer Selbstgefährdung auch das bloße Überlassen von Betäubungsmitteln grundsätzlich nicht strafbar, wenn der Konsument zu Tode kommt627. Dies gilt aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass das Opfer eigenverantwortlich handelt. Die Eigenverantwortlichkeit entfällt aber, wenn dieses das Geschehen nicht mehr hinreichend überblickt, z. B. der Täter Betäubungsmittel mit gefährlichen Stoffen „streckt“ und das Opfer hierüber nicht aufklärt, so dass dieses einem Irrtum unterliegt628. Dann liegt die normative Handlungsherrschaft trotz Selbstgefährdung beim Täter629. Bei vorsätzlicher Tatbegehung ist in einem solchen Fall eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2) anzunehmen. Allerdings muss man stets darauf achten, ob sich auch das vom Opfer nicht überschaute Risiko im Erfolg realisiert hat630.

Bsp.631: T liefert versehentlich reines Heroin statt des versprochenen Kokains, so dass O zu Tode kommt; dies kann auf einer Verwechslung seitens des T oder einer vorausgegangenen Falschlieferung an ihn beruhen. – O handelt nicht eigenverantwortlich, da er das eingegangene Risiko nicht überschaut; obgleich der Vertrieb von Betäubungsmitteln verboten und strafbar ist, trifft den T als „professionellen“ Lieferanten, der das Risiko besser überblicken kann, dennoch eine Prüfungspflicht. Die Aushändigung des richtigen Rauschmittels fällt in seinen Verantwortungsbereich. Auch bloße Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verwechslung des Stoffes unterbricht den Zurechnungszusammenhang also nicht632.

Gegenbsp. 1633: T verabredet mit dem alkoholgewöhnten O ein Wetttrinken, das bis zum Erbrechen oder der Bewusstlosigkeit eines Teilnehmers durchgeführt werden soll. T trinkt zu Beginn des Wettkampfes ohne Wissen des O nur Wasser, damit er gewinnt. Nachdem O unzählige Gläser Tequila getrunken hat, fällt er ins Koma und stirbt. – Obgleich T den O darüber täuscht, dass er nur Wasser trinkt, ist die für §§ 223 Abs. 1 Var. 2, 25 Abs. 1 Var. 2 notwendige Tatherrschaft zu verneinen, weil der alkoholgewöhnte O weiß, dass er sich mit dem Alkoholkonsum selbst eigenverantwortlich an der Gesundheit schädigt. Er irrt sich lediglich über die Umstände des „Wettkampfes“ und damit die Chancen, diesen gewinnen zu können. Dies begründet aber lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum, der die freiverantwortliche Verfügung über das Rechtsgut unberührt lässt634. Weil bereits § 223 zu verneinen ist, scheidet auch § 227 aus. Möglicherweise gewinnt T aber später die Tatherrschaft dadurch, dass er den Wettkampf fortsetzt, obgleich O den Zustand der Schuldunfähigkeit erreicht. Da O aber den Entschluss zur Selbstschädigung bereits zuvor gefasst hatte und der Wettkampf explizit bis zur Bewusstlosigkeit durchgeführt werden sollte, kann man dies – in Parallele zu den Fällen des Tatherrschaftswechsel beim Unterlassen635 – verneinen636. Im Übrigen scheidet auch § 222 aus, weil O die Risiken des exzessiven Alkoholkonsums erkennt und jederzeit den Wettkampf abbrechen und insoweit das Geschehen lenken konnte637.

Gegenbsp. 2638: O springt aus Imponiergehabe von einem Felsen in das Meer, obgleich er erkennt, dass der Sprung lebensgefährlich ist. T, der zudem weiß, dass der Meeresboden mit Felsen überzogen ist, hilft ihm bei der Vorbereitung. O stirbt bei dem Sprung. – Es liegt hier eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des O vor, da er die Lebensgefahr erkennt. Daher ist es für die Straffreiheit des Beteiligten unerheblich, welche Kenntnisse er besitzt und ob er – wie hier – einen Informationsvorsprung hat639.

227c) Nimmt das Opfer die schädigende bzw. gefährdende Handlung nicht selbst vor, sondern werden etwa Betäubungsmittel vom Beteiligten gespritzt, so ist die Grenze zur Fremdgefährung überschritten; es ist dann lediglich eine Einwilligung zu diskutieren.

228d) Streitig ist, ob sich der Dritte in Fällen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung neben § 323c auch nach §§ 212, 13 bzw. §§ 222, 13 wegen Unterlassens strafbar macht, wenn er den Konsumenten nicht rettet. Anknüpfungspunkt einer solchen Strafbarkeit kann jedoch nicht die unterlassene Verhinderung der Selbstgefährdung sein, da diese – ebenso wie die aktive Veranlassung bzw. Förderung der Selbstgefährdung – (erst recht) straflos bleibt. Vielmehr geht es um die unterlassene Rettung zum Zeitpunkt des Eintritts einer konkreten Gefahrensituation.

Bsp.:640 O nimmt im Haus des T mit anderen Personen Betäubungsmittel. Schließlich bietet T an, Gammabutyrolacton zu konsumieren. Nachdem andere Beteiligte den Stoff verdünnt zu sich nahmen, blieb die Flasche frei zugänglich stehen. T wies die Anwesenden darauf hin, dass der Stoff nicht unverdünnt genommen werden dürfe. Später nahm O jedoch die Substanz unverdünnt zu sich. T versuchte noch, O zum Erbrechen zu veranlassen, dieser verlor jedoch das Bewusstsein. T beschränkte sich im Folgenden darauf, die Atemfrequenz des O zu kontrollieren. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass O ohne ärztliche Hilfe zu Tode kommen würde. Hätte T zu diesem Zeitpunkt medizinische Hilfe herbeigerufen, wäre O mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden.

229Der BGH begründet in solchen Fällen eine entsprechende Strafbarkeit damit, dass ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft bei T liege641. Die Garantenstellung wurde zunächst aus dem pflichtwidrigen Vorverhalten abgeleitet642. Hiergegen spricht aber, dass entsprechend den Grundsätzen beim Fahrlässigkeitsdelikt ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem Vorverhalten und dem Erfolg bestehen muss. Scheidet bezüglich des Vorverhaltens eine fahrlässige Tötung aus, weil die Tat nicht objektiv zurechenbar ist, so kann das nachfolgende Verhalten insoweit nicht als (vorsätzliche) Unterlassungstat bestraft werden643. Im Beispielsfall knüpft der BGH nicht (mehr) an ein pflichtwidriges Vorverhalten an, sondern bejaht eine Überwachungsgarantenstellung kraft Sachherrschaft über den gefährlichen Gegenstand644. Die Straflosigkeit des Vorverhaltens soll nichts daran ändern, dass ab dem Eintritt einer konkreten Gefahrenlage für das Opfer eine Garantenpflicht entstehe. Denn anders als in Selbsttötungsfällen erschöpfe sich bei der Selbstgefährdung die Preisgabe des Rechtsguts in der Risikoaussetzung; eine Hinnahme des als möglich erkannten Erfolgseintritts sei damit nicht notwendig verbunden645. Dies überzeugt jedoch nicht646. Führt man die Argumentation des BGH konsequent zu Ende, so müsste auch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung, jedenfalls aber die Einwilligung in eine Fremdgefährdung die Strafbarkeit nicht entfallen lassen. Denn auch hier bezieht sich aus Sicht des BGH das Handeln des Opfers nur auf die Gefährdung, nicht aber die Billigung des Erfolges647.

229ae) In jüngerer Zeit sind Fälle relevant geworden, in denen das Opfer durch den Beteiligten mittelbar im Wege einer Veranlassung eines Dritten geschädigt wurde (mittelbare Drittgefährdung)648. Im Ausgangspunkt kann es auf Grundlage des Verantwortungsprinzips keinen grundsätzlichen Unterschied machen, ob es in „Veranlasserfällen“ bei einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Zweitverursachers zu einer Selbst- oder Drittgefährdung kommt649. Denn das Verantwortungsprinzip begründet nicht nur positiv die Verantwortung desjenigen für sein Verhalten, der sich selbst schädigt, sondern begrenzt im Interesse der Handlungsfreiheit die Verantwortlichkeit des Veranlassers von vornherein grundsätzlich nur auf sein eigenes Verhalten.

Bsp.:650 A und B fahren mit ihren PKWs in dichtem Abstand auf einer Kreisstraße. A bleibt zunächst auf der Gegenfahrbahn, um ein Überholen des B zu verhindern. B gelingt es schließlich, an A vorbeizukommen; er fährt mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h weiter, um A nicht wieder „nach vorne zu lassen“. Nach etwa einem Kilometer und ca. 30 Sekunden nach dem Überholmanöver fährt er mit dieser Geschwindigkeit in eine Kurve, die von einem geübten Fahrer mit maximal 80 km/h passiert werden kann. Er kommt aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und erfasst im Bereich eines Feldwegs den Wanderer O, der durch den Unfall zu Tode kommt; B wird verletzt. – B macht sich unproblematisch nach § 222 wegen des Todes des O strafbar. Was A anbelangt, so scheidet § 229 hinsichtlich der Verletzung des B aus, da aufgrund der von B gewählten zu hohen Geschwindigkeit eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung gegeben ist. Aus demselben Grund macht sich A aber auch nicht gemäß § 222 wegen des Todes des O strafbar. Das eigenverantwortliche Verhalten des B als Fremdgefährdung des O unterbricht den Zurechnungszusammenhang, so dass die objektive Zurechnung zu verneinen ist. Von dem provozierten Zweitverursacher B ist zu erwarten, dass er der Provokation widersteht. Besonders deutlich wird dies dadurch, dass der Überholvorgang des B nach der „Provokation“ des A sowohl zeitlich als auch räumlich abgeschlossen war. Dem steht auch § 29 StVO nicht entgegen, der Autorennen als über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßennutzung verbietet. Die Vorschrift dient zwar dem Schutz des allgemeinen Verkehrs, wobei der Schutzzweck im neueren strafrechtlichen Schrifttum teilweise auch in der spezifischen Psycho- und Gruppendynamik solcher Rennen und damit in der Verhinderung einer Eskalation gesehen wird651. Freilich kann aus bloßen beidseitigen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Verstößen beim Überholen richtigerweise noch kein illegales Rennen konstruiert werden.

229bAllerdings kann aufgrund des besonderen Regelungsinhalts einer Norm eine Verschiebung der Verantwortungskreise unter dem Gesichtspunkt des Schutzwecks der Norm anzunehmen sein, wenn diese Regelung gerade den Zweck verfolgt, ein anknüpfendes Verhalten Dritter an bestimmte Verhaltensweisen zu verhindern652.

Bsp. 1 (Amoklauf von Winnenden)653: T verwahrt eine Waffe außerhalb des Waffenschranks. Sein Sohn S nimmt die Waffe und tötet zahlreiche Personen im Rahmen eines Amoklaufs.

Bsp. 2 (Attentat Olympia-Einkaufszentrum München)654: T betreibt eine Plattform u. a. für Waffenverkauf im sog. Darknet. Verkäufer V veräußert eine Pistole mit Munition unter Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften an Käufer K über diese Plattform. K tötet mit dieser Waffe mehrere Menschen bei einem Attentat.

Soweit in den Bsp. der jeweilige Attentäter freiverantwortlich handelt, könnte man auf Grundlage des Verantwortungsprinzips die objektive Zurechnung verneinen655; anderes würde nur dann gelten, wenn der unmittelbar Handelnde aufgrund psychischer Defizite nicht mehr freiverantwortlich handelt und der Verwahrer, Veräußerer oder Plattformbetreiber in Kenntnis des damit verbundenen Risikos die Waffe zugänglich macht656. Allerdings kann man den einschlägigen Normen des WaffG entnehmen, dass diese gerade auch eigenverantwortliches, vorsätzliches Drittverhalten verhindern möchten657. Damit realisiert sich dann aber das mit dem rechtswidrigen Verhalten verbundene Risiko. In Bsp. 1 ist daher T nach § 222 strafbar. Was aber schon für die Aufbewahrung gilt, gilt erst recht für den Verkauf unter Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften, da diese auch eigenverantwortlich begangene Taten verhindern möchten658. Entsprechendes gilt dann auch für den Betreiber der Plattform, sofern ihm ebenfalls ein Verstoß gegen das Waffenrecht zur Last fällt659.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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