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I.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

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234Obwohl die Vorschrift des § 221 ihre systematische Stellung bei den Straftaten gegen das Leben hat, ist geschütztes Rechtsgut nicht nur das Leben, sondern ausweislich des Wortlauts „schwere Gesundheitsschädigung“ auch die körperliche Unversehrtheit. § 221 Abs. 1 enthält den Grundtatbestand. Es handelt sich hierbei um ein konkretes Gefährdungsdelikt677. Nr. 1 enthält keine Beschränkung des Täterkreises, wohingegen Nr. 2 ein Sonderdelikt enthält. Die Worte „in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist“ bringen dort zum Ausdruck, dass Täter des Delikts nur ein Garant i. S. d. § 13 sein kann678. Strafschärfungen sind in Abs. 2 und 3 enthalten. § 221 Abs. 2 Nr. 1 normiert einen echten Qualifikationstatbestand, während § 221 Abs. 2 Nr. 2 und § 221 Abs. 3 Erfolgsqualifikationen enthalten.

Klausurhinweis: § 221 Abs. 1 Nr. 2 ist im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten von großer Bedeutung. In solchen Fällen ist folgende Prüfungsreihenfolge zu empfehlen: Zunächst sollte das unechte Unterlassungsdelikt, z. B. eine Strafbarkeit nach §§ 212, 13 geprüft werden. Danach ist dann auf die Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 einzugehen, wobei auf etwaige Ausführungen zur Garantenstellung bei §§ 212, 13 verwiesen werden kann. Schließlich sollte in einem letzten Schritt das echte Unterlassungsdelikt des § 323c angesprochen werden.

Strafrecht - Besonderer Teil I

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