Читать книгу Ius Publicum Europaeum - Kaarlo Tuori - Страница 133

IV. Evaluation: Hüter des Grundgesetzes oder Hüter von Verfassungsrecht?

Оглавление

100

Das BVerfG hat sich steht als „Hüter der Verfassung“ verstanden. Solange das in Deutschland geltende Verfassungsrecht sich im Grundgesetz erschöpfte, war dieses Verständnis unproblematisch. Die Europäisierung führt nun aber gerade dazu, dass eine europäische Schicht des Verfassungsrechts hinzutritt, die in Deutschland Geltung beansprucht. Mit ihr treten auch europäische Gerichte auf den Plan, die die Interpretationshoheit für das europäische Verfassungsrecht beanspruchen. Es stellt sich die Frage, ob das Gericht angesichts der Pluralisierung der Verfassungen tatsächlich noch für sich beanspruchen kann, Hüter von Verfassungsrecht im umfassenden Sinne zu sein.[491]

101

Hinzu kommt, dass das staatszentrierte Verfassungsverständnis und die Gestaltung der Grundrechtsordnung für die Autorität und Legitimität des BVerfG von zentraler Bedeutung sind. Auch deshalb liegt die größte inhaltliche und institutionelle Herausforderung des BVerfG in der durch die Europäisierung angestoßenen Öffnung der Staatlichkeit und Multiplizierung der Grundrechtsordnungen. Diese Herausforderung drückt sich zunächst darin aus, dass das staatszentrierte Verfassungsverständnis als Legitimationsressource des BVerfG prekär wird (1.). Sie zeigt sich zweitens darin, dass die neue Grundrechtsvielfalt den zentralen Topos einer einheitlichen grundrechtlichen Wertordnung in der Rechtsprechung des BVerfG in Frage stellt (2.). Drittens ist das BVerfG herausgefordert, weil im Prozess der Europäisierung eine Neubestimmung der horizontalen und vertikalen Verhältnisse zwischen staatlichen und supranationalen Institutionen notwendig wird (3.). Hierauf ist das Gericht aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung schlecht vorbereitet.

§ 97 Das Bundesverfassungsgericht › IV. Evaluation: Hüter des Grundgesetzes oder Hüter von Verfassungsrecht? › 1. Prekarisierung der Legitimationsressource durch den Wandel der Staatlichkeit

Ius Publicum Europaeum

Подняться наверх