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|49|b) Fehlender Risiko- bzw. Schutzzweckzusammenhang
Оглавление142Die objektive Zurechenbarkeit ist auch dann zu verneinen, wenn der eingetretene Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der vom Täter verletzten Verhaltensnorm liegt, da sich dann gerade nicht die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht.[144] Diese Fallgruppe wirkt sich insbesondere in den sog. Geschwindigkeitsüberschreitungs-Fällen[145] aus: A fährt auf der Landstraße zwischen den Orten X und Y statt der dort erlaubten 70 km/h durchschnittlich 130 km/h. Im Ort Y, wo er sich an die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit hält, springt zwischen zwei Autos plötzlich das Kind O vor den PKW des A und wird tödlich verletzt. Hätte A außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, wäre er später an der Unfallstelle gewesen. O hätte dann bereits die Straße überquert. – Zwar hat A einen Verstoß gegen die StVO begangen. Der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung ist jedoch darauf gerichtet, vor den Gefahren hoher Geschwindigkeiten in der jeweils kritischen Verkehrssituation zu bewahren. Diese Gefahren verwirklichen sich, wenn der KFZ-Führer infolge überhöhter Geschwindigkeit nicht mehr so bremsen kann, dass es „gerade noch einmal gut geht“. Dass eine bestimmte Stelle zeitlich später erreicht wird, liegt nicht im Schutzbereich der Norm. Im Beispielsfall hat sich also nicht die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht.
143Auch bei sog. Schockschäden[146] scheitert die objektive Zurechnung des Erfolgs bereits unter dem Aspekt des fehlenden Schutzzweckzusammenhangs. Hiervon ist bspw. dann auszugehen, wenn O einen Herzinfarkt erleidet, als sie vom Tod ihres Ehemanns B erfährt, der von A fahrlässig getötet wurde. Zwar hat A durch die fahrlässige Tötung des B eine Ursache auch für den Herzinfarkt der O gesetzt. Jedoch ist der Schutzzweck der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte auf den unmittelbar Geschädigten begrenzt und erstreckt sich nicht darauf, auch andere vor den Folgen seelischer Erschütterungen zu bewahren.[147]