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5. Dolus cumulativus und dolus alternativus a) Dolus cumulativus
Оглавление168Ein sogenannter dolus cumulativus bzw. kumulativer Vorsatz liegt vor, wenn der Täter bei Vornahme der Tathandlung vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung mehrerer Tatbestände handelt. Er begegnet häufig in der Form, dass der Täter es für möglich hält, dass neben der primär angestrebten Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes noch ein weiterer Erfolg eintritt. So ist ein kumulativer Vorsatz anzunehmen, wenn A eine Falle stellt, um den |59|Nachtwanderer O ums Leben zu bringen, und es hierbei für möglich hält, dass O gemeinsam mit seinem Hund in die Falle gerät und auch Letzterer in dieser verendet. Nach einheitlicher Auffassung ist der Täter im Fall des kumulativen Vorsatzes wegen sämtlicher vom Vorsatz umfasster Taten zu bestrafen.[182] Geraten O und sein Hund tatsächlich in die Falle und verstirbt O, während sein Hund verendet, hätte sich A somit sowohl nach § 212 Abs. 1 StGB als auch nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei zwischen den verwirklichten Taten Tateinheit (§ 52 StGB) besteht.