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b) Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)

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161Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter entweder weiß oder aber als sicher voraussieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.[167] Einem weniger stark ausgeprägten voluntativen Element steht hier ein starkes kognitives Element gegenüber; der Täter sieht den Erfolg als sicher voraus und handelt trotzdem. Anders als bei der Absicht, wo es dem Täter gerade darum gehen muss, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist es für die Annahme eines direkten Vorsatzes grundsätzlich unerheblich, ob der Erfolgseintritt dem Täter willkommen ist. Auch „an sich unerwünschte“ aber für sicher gehaltene Erfolge begründen einen direkten Vorsatz.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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