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b) Dolus alternativus

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169Umstritten ist die Behandlung des sogenannten dolus alternativus bzw. Alternativvorsatzes. Bei diesem handelt der Täter vorsätzlich hinsichtlich zwei sich gegenseitig ausschließender Tatbestände, geht also davon aus, von zwei möglichen Tatbeständen entweder den einen oder den anderen zu verwirklichen. Ein Alternativvorsatz liegt bspw. dann vor, wenn A auf den berittenen Polizisten O schießt und hierbei davon ausgeht, dass er entweder nur das Pferd oder den O tödlich verletzen wird. Hier wird A nach seiner Vorstellung entweder nur eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) oder aber einen Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) verwirklichen. Gleichwohl behandelt die mehrheitliche Auffassung den Alternativvorsatz weitgehend nach den gleichen Gesichtspunkten wie den kumulativen Vorsatz, indem sie die Problematik auf der Konkurrenzebene verortet und Tateinheit zwischen sämtlichen Delikten annimmt, hinsichtlich deren Verwirklichung der Täter vorsätzlich gehandelt hat.[183] Soweit A im Beispielsfall sowohl O als auch das Pferd verfehlt, wäre er nach dieser Sicht der Dinge wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu bestrafen. Verletzt er demgegenüber O oder das Pferd tödlich, so stünde das jeweils vollendete Delikt in Tateinheit mit dem jeweils versuchten Delikt.

170Die soeben skizzierte herrschende Auffassung, welche zu einem weitgehenden Gleichlauf von kumulativem und alternativem Vorsatz führt, wird zunehmend skeptisch beurteilt, da es nicht überzeugen kann, einen Täter, der davon ausgeht, durch sein Verhalten höchstens einen Straftatbestand zu verwirklichen, genauso zu bestrafen, wie einen Täter, der es für möglich hält, durch sein Verhalten mehrere tatbestandliche Erfolge herbeizuführen. Teilweise wird daher vorgeschlagen, den Täter immer nur wegen dem verwirklichten Tatbestand und bei Ausbleiben aller für möglich gehaltenen Erfolge wegen des Schwersten zu bestrafen.[184] Andere Autoren wollen den Täter immer nur wegen dem schwersten vom Vorsatz umfassten Delikt bestrafen, unabhängig davon, ob und welche Tat vollendet wurde.[185] Auch diese Lösungswege sehen sich jedoch beachtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Bestrafung aus dem schwersten Delikt kann immer dann nicht überzeugen, wenn ein anderes (weniger schwer wiegendes) Delikt |60|verwirklicht wurde. Tötet A im Beispielsfall das Pferd, würde diese Auffassung ihn gleichwohl nur wegen versuchten Totschlags bestrafen und hierdurch die Kongruenz zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand auflösen. Demgegenüber vermag die Bestrafung nur aus dem vollendeten Delikt dann nicht zu überzeugen, wenn der ausgebliebene Erfolg deutlich schwerer wiegendes Unrecht darstellt. Trifft A im Beispielsfall das Pferd, müsste diese Auffassung ihn allein wegen einer Sachbeschädigung bestrafen und würde hierdurch unberücksichtigt lassen, dass A vorsätzlich hinsichtlich der Tötung eines Menschen gehandelt hat.

171Richtigerweise ist der Problematik des dolus alternativus somit durch eine differenzierende Lösung zu begegnen.[186] Grundsätzlich ist der Täter nur wegen des vollendeten Deliktes zu bestrafen, Tateinheit zwischen vollendetem und versuchtem Delikt ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der nicht verwirklichten Tat deutlich schwerer wiegt. Tötet A im Beispielsfall den O, ist er somit strafbar nach § 212 Abs. 1 StGB. Tötet er demgegenüber das Pferd, ist er aufgrund des größeren Unrechtsgehalts der ebenfalls in seinen Vorsatz aufgenommenen Tötung eines Menschen sowohl nach § 303 Abs. 1 StGB als auch nach §§ 212 Abs. 1 StGB, 22, 23 Abs. 1 StGB zu bestrafen, wobei zwischen den Taten Tateinheit besteht. Bleiben sämtliche Erfolge aus, ist der Täter allein wegen des schwereren Deliktes zu bestrafen. Verfehlt A im Beispielsfall sowohl O als auch das Pferd, ist er daher lediglich strafbar nach §§ 212 Abs. 1 StGB, 22, 23 Abs. 1 StGB, nicht auch gemäß §§ 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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