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d) Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
Оглавление145Selbst wenn die durch den zunächst Handelnden gesetzte Ursache bis zum Eintritt des Erfolges fortwirkt, ist ihm dieser nicht zuzurechnen, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine rechtlich missbilligte Gefahr setzt, die sich allein im tatbestandlichen Erfolg realisiert.[150] Verletzt A den O schwer, aber nicht lebensbedrohlich, und kommt O dadurch ums Leben, dass dem ihn behandelnden Arzt B ein schwerwiegender Behandlungsfehler unterläuft, so ist A auf Grundlage der Conditio-sine-qua-non-Formel zwar für den Todeseintritt ursächlich geworden, jedoch ist ihm der Erfolg aufgrund des vollverantwortlichen Dazwischentretens von B nicht objektiv zuzurechnen.[151]