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c) Atypischer Kausalverlauf

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144Die Beantwortung der Frage, ob der konkrete Erfolg dem Täter auch dann objektiv zuzurechnen ist, wenn er auf einem atypischen Kausalverlauf beruht, muss unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung bei Berücksichtigung normativer Kriterien beurteilt werden.[148] Erscheint der Erfolg als zufällig eingetreten, so ist die objektive Zurechnung zu verneinen. In dem in Rn. 121 skizzierten Bsp. der besonderen allergischen Sensibilität des O gegen das Baumaterial der Mauer ist von einem atypischen Kausalverlauf auszugehen|50|, der die objektive Zurechnung unterbricht. Der Tod des O infolge der seltenen allergischen Sensibilität war nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorherzusehen.[149]

Strafrecht Allgemeiner Teil

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