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2. Irrtum über den Kausalverlauf
Оглавление182Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erstrecken.[190] Tritt der vom Täter gewollte Erfolg zwar ein, geschieht dies jedoch auf völlig andere Art und Weise als von ihm vorgestellt, handelt er nicht vorsätzlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Täter den Geschehensablauf in all seinen Einzelheiten vorhersieht. Nur bei erheblichen Abweichungen im tatsächlichen Geschehensablauf gegenüber dem |64|vom Täter vorgestellten Verlauf liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor, der zum Vorsatzausschluss führt.
183Soweit im konkreten Fall das Geschehen auf andere Art und Weise zum Erfolg führt als vom Täter vorgestellt, ist in der Fallbearbeitung somit danach zu fragen, ob eine wesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vorliegt. Der BGH nimmt hierbei eine unwesentliche und für den Tatbestandsvorsatz unbeachtliche Abweichung an, „wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren (hält) und keine andere Bewertung der Tat rechtfertig(t).“[191] Hierdurch werden die Anforderungen an die Bejahung eines beachtlichen Irrtums über den Kausalverlauf hoch angesetzt. Nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Geschehensablauf als völlig unvorhersehbar erscheint, liegt eine vorsatzausschließende Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vor. Besonders problemträchtig sind hierbei mehraktige Geschehensabläufe, bei denen der Erfolg entweder früher oder später eintritt als vom Täter vorgestellt.