Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Klaus Hoffmann-Holland - Страница 50
IV. Subjektiver Tatbestand, insbesondere der Tatbestandsvorsatz
Оглавление150Soweit nicht die Strafbarkeit wegen der Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdeliktes geprüft wird, schließt sich an die Feststellung des objektiven Tatbestandes die Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerkmale an. Aus § 15 StGB folgt hierbei, dass der Täter zumindest vorsätzlich gehandelt haben muss. Zusätzlich benennen einzelne Straftatbestände weitere subjektive Tatbestandsmerkmale, die selbständig neben dem Tatbestandsvorsatz stehen.[152] So setzt der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter eine fremde und bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, und eine Strafbarkeit wegen Betrugs fordert gemäß § 263 Abs. 1 StGB neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch bei diesen Delikten bleibt es jedoch bei der Grundregel des § 15 StGB, d.h. der Täter macht sich nur strafbar, wenn er |52|vorsätzlich handelt. Die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale treten neben den Vorsatz und ersetzen ihn nicht. Da es sich bei ihnen um spezielle Strafbarkeitsvoraussetzungen der einzelnen Straftatbestände handelt, sind die besonderen subjektiven Merkmale im Rahmen der Darstellungen zum Strafrecht BT zu erörtern. Demgegenüber betrifft die nachfolgende Betrachtung die Prüfungselemente des Tatbestandsvorsatzes als Grundvoraussetzung der subjektiven Erfolgszurechnung bei sämtlichen Vorsatzdelikten.