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1. Grundelemente des Vorsatzes

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151Der Begriff des Vorsatzes wird gesetzlich nicht definiert. § 15 StGB beschränkt sich auf den Hinweis, dass er regelmäßige Strafbarkeitsvoraussetzung ist, und § 16 Abs. 1 S. 1 StGB stellt lediglich fest, dass nicht vorsätzlich handelt, wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.[153] Der zuletzt genannten Vorschrift kann freilich im Umkehrschluss entnommen werden, dass der Vorsatz zumindest die Kenntnis sämtlicher Umstände voraussetzt, die zum objektiven Tatbestand gehören[154] – erschießt der Jäger A den Pilzsammler O, den er in der Dunkelheit für ein Reh hält, handelt A im Hinblick auf die Verwirklichung des § 212 Abs. 1 StGB somit nicht vorsätzlich, da ihm bereits die Kenntnis fehlt, einen anderen Menschen zu töten.

152Nach der heute herrschenden Auffassung stellt die Kenntnis vom Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale jedoch lediglich die Grundvoraussetzung des Vorsatzes dar.[155] Zusätzlich muss der Täter auch eine voluntative Komponente erfüllen, d.h. seine Handlung muss subjektiv auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gerichtet gewesen sein.[156] Der Vorsatz setzt sich somit aus zwei Elementen zusammen, (1.) dem Wissen (kognitives Element) und (2.) dem Wollen (voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung.[157] In der Fallbearbeitung ist daher regelmäßig folgende Definition zugrunde zu legen: „Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale“, oder als Kurzformel: „Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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