Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Klaus Hoffmann-Holland - Страница 53
3. Art des Wissens bei deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen
Оглавление155Die Wissensseite des Vorsatzes setzt Tatumstands- und Bedeutungskenntnis beim Täter voraus. Welche Anforderungen an die Wissenskomponente zu stellen sind, hängt davon ab, ob es sich bei dem zu prüfenden Tatbestandsmerkmal um ein deskriptives oder normatives handelt.
156Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, deren Vorhandensein tatsächlich wahrgenommen werden kann (z.B. „Sache“ i.S.v. §§ 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 303 Abs. 1 StGB; „beweglich“ i.S.v. §§ 242 Abs. 1 StGB, 246 Abs. 1 StGB). Bei diesen ist erforderlich, dass der Täter die Gegebenheiten, die durch das jeweilige Gesetzesmerkmal bezeichnet werden, zutreffend erfasst. Notwendig ist Kenntnis bzgl. des tatsächlichen Sinngehalts.[161]
157|54|Das Vorhandensein von normativen Tatbestandsmerkmalen kann dagegen regelmäßig nicht durch bloße Beobachtung festgestellt werden, sondern hängt von rechtlichen oder außerrechtlichen Normen ab. So sieht man bspw. einer Sache nicht an, ob sie fremd i.S.d. §§ 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 303 Abs. 1 StGB ist, vielmehr bedarf es hierfür einer Wertung, die sich nach den Eigentumsregelungen im BGB vollzieht. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen ist das Wissenselement des Vorsatzes erfüllt, wenn der Täter ihre rechtlich-soziale Bedeutung erfasst. Dies fordert mehr als bloße Kenntnis, aber weniger als juristisch exakte Subsumtion, da andernfalls bestimmte Straftaten nur durch Juristen begangen werden könnten.[162] Die hiernach erforderliche und ausreichende Parallelwertung in der Laiensphäre liegt vor, wenn der Täter nach Laienart erfasst, was in der konkreten Situation rechtlich von ihm verlangt wird, ohne dass er in dem Bewusstsein handeln muss, einen ganz bestimmten Straftatbestand zu verwirklichen.[163] Fälscht bspw. A eine private Rechnung, von der er weiß, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis dient, genügt seine Vorstellung auch dann zur Bejahung des Vorsatzes bzgl. des Tatobjekts einer Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB, wenn er irrtümlich annimmt, Urkunden wären nur von öffentlichen Stellen ausgestellte Schriftstücke.