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a) Früherer Erfolgseintritt

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184In dieser Konstellation wird der tatbestandliche Erfolg nicht durch die vom Täter vorgestellte, sondern eine früher liegende Handlung verwirklicht. Diese Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist nur dann unbeachtlich, wenn schon die frühere Handlung vom Vorsatz der Erfolgsherbeiführung getragen war. Es muss also zumindest die Versuchsphase erreicht sein.[192] Führt der Täter den tatbestandlichen Erfolg demgegenüber durch ein Verhalten herbei, das nach seiner Vorstellung von der Tat eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt, handelt er unvorsätzlich. Nach diesen Abgrenzungskriterien ist im folgenden vom BGH entschiedenen Fall eine beachtliche Abweichung des Kausalverlaufs anzunehmen: A fesselte und knebelte O in dem Bewusstsein und mit dem Willen, sie später zu töten. Er verbrachte sie im Kofferraum seines PKW an einen abgelegenen Ort, führte die dort beabsichtigte Tötung dann aber nicht mehr aus, weil O bereits auf der Fahrt entgegen seinem Plan im Kofferraum erstickt war. Der BGH führt dazu aus: „Handlungen im Vorbereitungsstadium mögen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang (…). Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in Betracht.“[193]

Strafrecht Allgemeiner Teil

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