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a) Absicht (dolus directus 1. Grades)

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159Bei der Absicht ist das voluntative Element im Sinne zielgerichteten Wollens am stärksten ausgeprägt. Unter Absicht ist der bestimmte, auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtete Wille zu verstehen.[164] Es muss dem Täter also gerade darauf ankommen, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen bzw. dasjenige Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, für das das Gesetz absichtliches Handeln fordert. Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Umstand, hinsichtlich dessen Verwirklichung der Täter absichtlich handelt, sein Endziel ist. Es genügt, wenn er notwendiges Mittel (d.h. ein Zwischenziel) zur Erreichung |55|eines anderen Zwecks ist.[165] Tötet A den O, der ihn bei einem anderen Verbrechen beobachtet hat, so besteht sein Endziel darin, unentdeckt zu bleiben. Da er als „Zwischenziel“ jedoch den Tod des O anstrebt, handelt A diesbezüglich mit Absicht (und erfüllt zudem das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gem. § 211 Abs. 2 Gruppe 3 Var. 2 StGB).

160Steht fest, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, so liegt selbst dann ein absichtliches Handeln vor, wenn er den Erfolgseintritt lediglich für möglich hält. Ein Erfolg, auf dessen Verwirklichung es dem Täter ankommt, ist also immer auch beabsichtigt, selbst wenn der Täter nicht sicher weiß, ob er zur Tatbestandsverwirklichung auch wirklich in der Lage ist.[166]

Strafrecht Allgemeiner Teil

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