Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Klaus Hoffmann-Holland - Страница 49
3. Leitentscheidungen
Оглавление146BGHSt 24, 31, 34ff.; Rechtmäßiges Alternativverhalten: Ein KFZ-Fahrer fährt bei Dunkelheit mit einer BAK von 1,9 ‰ und einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h auf einer Bundesstraße. Dabei erfasst er einen Motorradfahrer und verletzt diesen tödlich. Ob der Unfall in nüchternem Zustand hätte vermieden werden können, kann nicht festgestellt werden. – Gleichwohl bejahte der BGH den Zurechnungszusammenhang. Entscheidend sei nicht, ob der Unfall im nüchternen Zustand hätte vermieden werden können; vielmehr sei danach zu fragen, ob der KFZ-Fahrer den Unfall vermieden hätte, wenn er mit einer an seine Alkoholisierung angepassten Geschwindigkeit gefahren wäre.
147BGHSt 24, 342, 343f.; Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Im Anschluss an den gemeinsamen Besuch einer Gaststätte fährt ein Polizeibeamter seine Bekannte nach Hause, wobei er seine geladene Pistole auf dem Armaturenbrett liegen hat. Die Bekannte, welche in diesem Zeitpunkt eine BAK von 1,45 ‰ aufweist, ergreift die Pistole und erschießt sich. Der Polizeibeamte wusste um ihre Selbstmordabsichten. – Der BGH sprach den Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei, da das Geschehen nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sei. Das Verhalten der Bekannten sei als freiverantwortlich zu bewerten, so dass der Polizeibeamte sich mangels Vorliegen einer teilnahmefähigen Straftat nicht wegen vorsätzlicher Beihilfe strafbar machen könnte. Dann verböten es aber schon „Gründe der Gerechtigkeit“, ihn wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes zu bestrafen.
148|51|BGHSt 32, 262, 263ff.; Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: Ein Drogenkonsument bereitet eine größere Menge Heroin zu und füllt diese in zwei Spritzen, von denen er sich eine selbst injiziert und die andere einem Freund zur Injektion überlässt, der ihm zuvor mitgeteilt hatte, dass er sich anderweitig keine Drogen mehr verschaffen kann. Der Freund verstirbt an der Injektion. Im Zeitpunkt des Todes wies er eine BAK von 1,03 ‰ auf. – Der Todeseintritt ist dem Überlassenden nicht zuzurechnen, da dieser lediglich eine bewusste Selbstgefährdung seines Freundes ermöglicht hat. Die Umstände reichen nicht aus, um ein nicht mehr eigenverantwortliches Handeln des Verstorbenen anzunehmen.
149BGHSt 33, 61, 63ff.; Rechtmäßiges Alternativverhalten: Ein KFZ-Fahrer fährt mit 140 km/h auf einer Vorfahrtsstraße. An einer Straßenkreuzung kollidiert er mit einem anderen KFZ-Fahrer, der unter Missachtung der Vorfahrtsregeln in diese hineingefahren ist. Wäre der erste Fahrer mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren und hätte er den Bremsvorgang rechtzeitig eingeleitet, hätte er den Ort des Zusammenstoßes erst in dem Zeitpunkt erreicht, in dem der zweite Fahrer die Kreuzung bereits vollständig überquert hat. – Der Unfall ist dem ersten KFZ-Fahrer trotz der Missachtung der Vorfahrt durch den zweiten Fahrzeugführer zuzurechnen. Der Zurechnungszusammenhang entfällt nur dann, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten eingetreten wäre oder sich dies nicht ausschließen lässt. Auf das pflichtwidrige Verhalten anderer Personen kommt es grundsätzlich nicht an.